rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Produktionsaufgaberente. Erwerbsunfähigkeitsrente. gesetzliche Rentenversicherung. freiwillige Beiträge. Anrechenbarkeit. Rückzahlung. Sozialstaatsprinzip. Eigentumsschutz. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Erwerbsersatzeinkommen auf die Produktionsaufgaberente anrechenbar, auch wenn sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen.

Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 oder Art. 14 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip.

 

Normenkette

FELEG § 8 Abs. 1; ALG § 3 Abs. 4; SGB X §§ 48, 50; GG Art. 3, 14, 20

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen S 3 Lw 7/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung einer Produktionsaufgaberente (PÄR) mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 12.195,98 EUR zu verlangen sowie darüber, ob sie dem Kläger ab Juli 2001 höhere PAR zu gewähren hat.

Der am … 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1970 versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Anschließend war er als selbstständiger Landwirt Mitglied der Beklagten, entrichtete jedoch – seinen Angaben zufolge – von Januar 1971 bis Februar 1997 freiwillige Beiträge zur GRV, um seine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) aufrecht zu erhalten. Mit Wirkung vom 30. September 1996 verpachtete er seine landwirtschaftlichen Flächen strukturverbessernd an zwei landwirtschaftliche Unternehmer. Eine Flächenstilllegung i.S.d. § 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 26. September 1996, eingegangen am 1. Oktober 1996, stellte der Kläger bei der Beklagten formlos einen Antrag auf PAR. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 übersandte ihm daraufhin die Beklagte einen Antragsverdruck. Abschließend heißt es in dem Schreiben:

„Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ergeben, der Alterskasse unverzüglich mitzuteilen, wenn diese Veränderungen für die Leistungsgewährung erheblich sind.”

Das Antragsformular selbst enthält unter Punkt c (Angaben zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) zunächst die Belehrung:

„Die Produktionsaufgaberente kann ganz oder teilweise ruhen, wenn sie oder ihr nicht getrennt lebender Ehegatte zugleich Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen. Sie sind deshalb verpflichtet, die folgenden Fragen sorgfältig zu beantworten und der LAK alle Änderungen zu melden, die sich nach der Antragstellung ergeben”.

Alsdann wird unter Ziffer 1 nach derzeitigem Erwerbseinkommen und unter Ziffer 2 nach derzeitigem Erwerbsersatzeinkommen, u.a. nach Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers und seines Ehegatten gefragt. Hierzu kreuzte der Kläger jeweils die Antwort „nein” an. In der abschließenden, von dem Kläger unterzeichneten Erklärung heißt es:

„Ich nehme davon Kenntnis, dass ich nach den Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB I) verpflichtet bin, der Alterskasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die die Höhe der Leistung oder den Anspruch selbst beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere Änderungen bei Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder auch erstmaliger Bezug derartiger Einkommen …”.

Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger PAR ab 1. Oktober 1996. Bestandteil des Bescheides war ein Merkblatt über Mitwirkungs- und Meldepflichten, in welchem es heißt:

„Als Empfänger einer Produktionsaufgaberente sind Sie gemäß §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) verpflichtet, der Alterskasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die die Höhe der Leistung oder den Anspruch selbst beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere:

Änderungen bei Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bzw. erstmaliger Bezug derartiger Einkommen (auch des Ehegatten).

…”.

Ein Flächenzuschlag im Sinne des § 6 Abs. 3 FELEG wurde weder beantragt, noch gewährt.

Mit Bescheid vom 17. April 1997 bewilligte die Beklagte der seit 1967 mit ihm verheirateten Ehefrau des Klägers Rente wegen EU ab 1. Juli 1996. Deren Höhe betrug anfänglich 432,33 DM, ab 1. Juli 1997 439,55 DM, ab 1. Juli 1998 441,55 DM, ab 1. Juli 1999 447,37 DM, ab 1. Juli 2000 449,98 DM, ab 1. Juli 2001 458,61 DM, ab 1. Juli 2002 239,53 EUR und ab 1. Juli 2003 241,94 EUR. Der hiervon gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 FELEG auf die PAR anrechenbare Anteil (Differenz zwischen dem aus dem PAR-Grundbetrag für Unverheiratete zuzüglich der EU-Rente gebildeten Minuenden und dem aus der PAR-Grundbetrag für Verheiratete geb...

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