Leitsatz (amtlich)

1. Eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG kann sich nicht nur aus einem Mißverhältnis zwischen dem durch die überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit erzielten Entgelt und dem Regelbemessungsentgelt ergeben, sondern auch daraus, daß das aufgrund der Ausbildung erzielbare Entgelt das Regelbemessungsentgelt wesentlich übersteigt und nur deshalb nicht erzielt werden konnte, weil der Arbeitslose durch die von ihm überwiegend ausgeübte minderdotierte berufliche Tätigkeit einer im Interesse des Gemeinwohls zu erfüllenden Pflicht (Zivildienst) genügt hat.

2. Das Tatbestandsmerkmal der "überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit" erfordert nicht, daß diese Tätigkeit während mehr als der Hälfte des nach § 112 Abs 7 AFG maßgeblichen Dreijahreszeitraums ausgeübt worden sein muß (absolutes Überwiegen). Es genügt, wenn sie jede der übrigen in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten überwiegt (relatives Überwiegen) und annähernd 18 Monate verrichtet worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.11.1988; Aktenzeichen 7 RAr 5/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662721

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