Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsnachweis bei einer Limited gegenüber Registergericht
Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht muss bei jeder Anmeldung die Vertretungsmacht überprüfen, wobei ein zeitnaher Vertretungsnachweis erforderlich ist. Die bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Geht es um die Vertretungsverhältnisse einer Limited nach englischem Recht, wo das Registergericht die maßgeblichen Tatsachen nicht durch Einsicht in ein elektronisch geführtes Register feststellen kann, kommt als urkundlicher Nachweis etwa die Vorlage einer aktuellen Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars oder - falls die Limited nur einen einzigen Direktor hat - die Bescheinigung des Companies Houses in Betracht.
Normenkette
HGB §§ 108, 143, 161
Verfahrensgang
AG Kiel (Beschluss vom 16.12.2011) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 16.1.2012 gegen den Beschluss des Registergerichts des AG Kiel vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Betroffenen, die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Kommanditisten. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13.9.2011 (UR-Nr. 251/2011 des Notars S.) haben die Beteiligten zu 1. und 2. sowie Herr U. M. für die Beteiligte zu 3. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass der Beteiligte zu 1. seinen Gesellschaftsanteil auf die Beteiligte zu 2. übertragen habe und aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 4.10.2011 hat das Registergericht zum einen eine inhaltliche Beanstandung zu der Anmeldung erhoben. Zum anderen hat die Rechtspflegerin einen Nachweis über die Vertretungsberechtigung des U. M. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin angefordert, und zwar in Gestalt einer Bescheinigung des secretary der Beteiligten zu 3. mit Übersetzung und Apostille. Der beim Registergericht vorliegende Nachweis stamme aus dem Jahre 2007 und sei damit zu alt.
Mit Erklärung der in der Urkunde vom 13.9.2011 bevollmächtigten Notarfachangestellten Sch. vom 24.10.2011 haben die Beteiligten der inhaltlichen Beanstandung des Registergerichts Rechnung getragen (UR-Nr. 302/2011 des Notars S.). Sie sind jedoch der Auffassung, ein Nachweis der Vertretungsberechtigung des U. M. sei nicht erforderlich. Allenfalls könne dessen eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, wonach er noch vertretungsberechtigt sei. Durch reinen Zeitablauf erlösche die Vertretungsberechtigung nicht.
Nachdem die in der Zwischenverfügung vom 4.10.2011 gesetzte Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse abgelaufen ist, hat das Registergericht durch Beschluss vom 16.12.2011 die Anmeldung zurückgewiesen. Das Gericht habe die Vertretungsbefugnis eines organschaftlichen Vertreters zu prüfen. Dazu sei die Vorlage eines zeitnahen Vertretungsnachweises notwendig.
Gegen den am 19.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Notar mit Schriftsatz vom 16.1.2012, eingegangen am 17.1.2012, Beschwerde eingelegt. Die bloße Tatsache eines Zeitablaufs von vier bis fünf Jahren indiziere nicht, dass der Direktor einer Limited dies nicht mehr sei. Hier spreche nichts für eine Abberufung des Herrn U. M., welcher an Eides statt versichern werde, dass er noch Direktor sei.
Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18.1.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Schleswig vorgelegt.
II. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist durch den Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 378 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist als Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bis 3. auszulegen. Wenn eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen wird, sind dadurch die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2455). Für das Ausscheiden eines Kommanditisten - hier durch Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen anderen Kommanditisten - sind nach §§ 108, 143 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 HGB sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten und einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters anmeldepflichtig (vgl. nur OLG Schleswig, FGPrax 2010, 147 ff.). Dementsprechend sind hier die Beteiligten zu 1. bis 3. beschwerdeberechtigt und als Beschwerdeführer anzusehen.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung vom 13.9.2011 in der Fassung vom 24.10.2011 zu Recht zurückgewiesen. Ein Nachweis dafür, dass die Beteiligte zu 3. durch Herrn U. M. wirksam vertreten worden ist, ist auf die Zwischenverfügung vom 4.10.2011 nicht vorgelegt worden, obwohl dies erforderlich ist.
a. Das Registergericht hat jede Anmeldung von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit, auch im Hinblick auf die erforderliche Vertretungsmacht, zu überprüfen (OLG Schleswig, FGPrax 1998, 150 f.; OLG Dresden, DNotZ 2008, S. 146 ff.; Krafka/Wi...