Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschuldbestellung an einem Grundstück einer Personenhandelsgesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht F – Grundbuchamt – wird angewiesen, von den mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2001 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung einer Grundschuld zu Lasten des im Grundbuch von F Blatt 217 eingetragenen Grundstücks der Beteiligten insoweit Abstand zu nehmen, als es die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gefordert und beanstandet hat, in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Januar 2001 (Urkundenrolle Nr. 66/2001 S des Notars U) fehle der Hinweis auf die Beschränkungen der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 1. nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 29. Dezember 1995.
Tatbestand
I.
Die beteiligte Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1. bis 4. vom 29. Dezember 1995 gegründet. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der Beteiligten zu 3. und 4. Der Beteiligte zu 4. ist minderjährig. Der Beteiligte zu 4. und die am 29. Dezember 1995 ebenfalls noch minderjährige Beteiligte zu 3. wurden bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages von Ergänungspflegern vertreten, die das Amtsgericht F mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt hatte. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages brachten die Beteiligten zu 1. und 2. das betroffene Grundstück und diverse andere Grundstücke „nach den Bestimmungen des am gleichen Tage geschlossenen notariellen Schenkungsvertrages” in die beteiligte Gesellschaft ein. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Grundbesitzes durch eine marktgerechte Vermietung. Die beteiligte Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie kann gemäß § 2 Abs. 2 auch Grundstücke veräußern und hinzuerwerben und gemäß § 2 Abs. 3 Nebengeschäfte betreiben, die einer zweckmäßigen Verwaltung und Nutzung der Grundstücke dienen. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wurden die Beteiligten zu 1. und 2. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern (Verwaltern) der Gesellschaft bestellt; die übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages lauten wie folgt:
„(2) Zur Vertretung gegenüber Dritten wird den Verwaltern durch die Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Gesellschafter, bei minderjährigen Gesellschaftern durch die Pfleger, zugleich eine Vollmacht für alle Geschäfte erteilt.
(3) Die Geschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Die zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschafter können für die Gesellschaft Verbindlichkeiten nur als Teilschuldner im Verhältnis des jeweiligen Eigenkapitals begründen. Die Verwalter (…) sind verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung ihrer Vollmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen.”
Der Gesellschaftsvertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 22. Januar 2001 ließ der Beteiligte zu 1. im Namen der Beteiligten eine Grundschuldbestellung notariell beurkunden (Urkunden-Rolle Nr. 66/2001 S des Notars U). Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde bestellten die Beteiligten an dem betroffenen Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 200.000 DM nebst 15 % Zinsen jährlich zugunsten der F Sparkasse. Am 5. Februar 2001 hat der beurkundende Notar die Eintragung der Grundschuld beantragt. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat den Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2001 aufgegeben, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB und eine sanierungsrechtliche Genehmigung vorzulegen. Außerdem hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – beanstandet, dass in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht auf die Beschränkung der Vollmacht des Beteiligten zu 1. nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 29. Dezember 1995 hingewiesen worden sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. März 2001 erklärt, dass sie die sanierungsrechtliche Genehmigung nachreichen würden. Im übrigen haben sie gegen die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2001 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 21. Juni 2001 (Bl. 92 f d. A.) Bezug genommen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des ...