Leitsatz (amtlich)
Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gem. § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).
Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeichnung gem. § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so - wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gem. § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rz. 25 a.E.).
Normenkette
UmwG § 126; GBO § 28
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 01.10.2008; Aktenzeichen 4 T 317/08) |
AG Pinneberg (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen Grundbuch von Schenefeld Blatt 7448 und 7449) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 29.5.2008 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das AG zur neuen Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das AG wird angewiesen, von seinen in den Zwischenverfügungen vom 29.1., 11.3. und 7.4.2008 zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Rechtsnachfolge der Beteiligten Abstand zu nehmen.
Der Geschäftswert beträgt 10.000 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch von S. Blatt ..., hier in Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 ist eingetragen:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Aktiengesellschaft in Firma A. des Inhalts, dass von den auf dem Grundstück errichteten Wohnungen bis zum 31.3.1959 fünf Wohnungen innerhalb des Wohnblocks mit 12 Wohnungen nur an die von dieser bezeichneten Personen vergeben werden dürfen; eingetragen am 26.11.1953".
In Abteilung III unter der laufenden Nr. 4 des Grundbuchs ist zugunsten der vorgenannten Gläubigerin eine brieflose Hypothek über 10.000 DM nebst Zinsen eingetragen.
Im Grundbuch von S. Blatt ..., hier in Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 ist eingetragen:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Aktiengesellschaft in Firma A. dahingehend, dass ihr das Wohnrecht bis zum 30.6.1957 für vorgesehene 10 Wohnungen innerhalb des Wohnblocks mit 38 Wohnungen, die auf den Grundstücken des Grundbuches von S. Band ... Blatt ... gebaut sind, zusteht; eingetragen am 26.11.1953".
In Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 des Grundbuchs ist zugunsten der vorgenannten Gläubigerin eine brieflose Hypothek über 18.000 DM nebst Zinsen eingetragen.
Die Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Eigentümerin beglaubigte am 25.1.2008 die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Eigentümerin unter dem Antrag auf Löschung der vorstehend genannten Rechte (Urk.-Nr. 9/2008). Mit Schreiben vom 28.1.2008 beantragte sie gem. § 15 GBO ggü. dem Grundbuchamt bei dem AG Pinneberg deren Löschung und zwar unter Vorlage des vorgenannten Löschungsantrags und der Löschungsbewilligung der Beteiligten vom 9.1.2008 in notariell beglaubigter Form (Urk.-Nr. 53/2008 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten). In der Löschungsbewilligung vom 9.1.2008 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten u.a. bescheinigt, dass Inhaber der vorgenannten Rechte die A.- AG gewesen sei und dass diese "einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 4.4.1996" auf die Beteiligte als übernehmenden Rechtsträger gem. §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 126 ff. UmwG übertragen habe.
In dem notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag der A.- AG und der Beteiligten (Y.) vom 4.4.1996 (Prot. 1996/53 des Notars Stephan Cueni, Basel/Schweiz), hier in § 1 heißt es, dass Gegenstand der Ausgliederung das Vermögen der A.- AG als Gesamtheit - mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen ist. In Abs. 2 heißt es:
"Von der Übertragung des Vermögens ausgenommen sind die in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der A.- AG ... sowie die dort aufgeführten Vertrags- und Rechtsverhältnisse einschließlich der aus ihnen folgenden Ansprüche und Verpflichtungen.
§ 3 - Übertragung von Grundstücken und Grundstücksrechten - lautete:
I. Die A.- AG ... überträgt auf die Y ... als Bestandteil des Unternehmens insbesondere alle Grundstücke ..., alle Rechte an Grundstücken, alle grundstücksgleichen und grundstücksbezoge...