Leitsatz (amtlich)

1. Wenn nach § 15 Abs. 1c GBV der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich um eine Angabe, die nicht nach § 899a BGB vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs umfasst ist.

2. Die nachträgliche Eintragung des Gesllschaftsnamens erfolgt daher nicht im Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung, sondern im Amtsverfahren auf Richtigstellung tatsächlicher Angaben.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kommt im Richtigstellungsverfahren nicht in Betracht.

4. Ferner sind Nachweise nicht in der Form des § 29 GBO beizubringen, sondern es gilt der Grundsatz des Freibeweises.

 

Normenkette

BGB § 899a; GBO §§ 18, 22, 29; GBVfg § 15 Abs. 1c

 

Verfahrensgang

AG Lübeck

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.2.2011 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des AG Lübeck vom 11.1./3.2.2011 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der Entscheidung über die angeregte Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach die Beteiligte Nachweise über die Änderung ihres Namens in der Form des § 29 GBO einzureichen habe.

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes mit der Anschrift W. straße 23-25 in L. war seit dem 7.1.1985 der Kaufmann K. G.. Durch notariellen Vertrag vom 20.12.1995 (UR-Nr. 571/1995 des Notars F.) übereignete er den betroffenen Grundbesitz sowie weitere Grundstücke in der W. straße bzw. in der K. straße in L. an die Beteiligte. Die Beteiligte wurde zugleich in derselben Urkunde gegründet und bestand zunächst aus K. G. sowie seinen Söhnen La. G., Le. G. und O. G.. In dem in der Urkunde vom 20.12.1995 enthaltenen Gesellschaftsvertrag heißt es u.a.:

"§ 1

Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen Grundstücksverwaltungsgesellschaft K. straße/W. straße mit beschränkter Haftung.

§ 2

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung der in Gesamthandseigentum übergehenden Grundstücke L., K. straße 87/89, L., W. straße 23/25 und L., W. straße 30. (...)".

Die Eigentumsumschreibung auf die Gesellschaft erfolgte im betroffenen Grundbuch am 11.3.1996. Die Eintragung erfolgte unter Angabe der vier Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

Mit Erklärung vom 18.6.2008 (notariell beglaubigt am 3.7.2008, UR-Nr. 369/2008 des Notars F.) bewilligten und beantragten K. G., Le. G., O. G. und La. G. die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick darauf, dass La. G. aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehe. Die Anteilsanwachsung wurde am 9.7.2008 in das Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer werden in Abt. I seitdem K. G. Le. G. und O. G. mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" geführt.

Am 22.12.2010 erteilten die drei Gesellschafter privatschriftlich eine "Eintragungsbewilligung" wonach sie beantragen, "im Wege der Grundbuchberichtigung klarstellend" in den Grundbüchern von L. Blatt 13993 (K. straße 87-89) und 3504 einzutragen, dass Eigentümerin die G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts - bestehend aus K. G., Le. G. und O. G. - sei. Der Notar F. hat die Erklärung vom 22.12.2010 mit Schriftsatz vom 3.1.2011 beim Grundbuchamt eingereicht.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 11.1.2011 darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1995 der Name "Grundstücksverwaltungsgesellschaft K. straße/W. straße mit beschränkter Haftung" ergebe. Daher sei es erforderlich, in der Form des § 29 GBO entweder eine Erklärung der drei Gesellschafter über die erfolgte Namensänderung in "G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einen entsprechenden Änderungsvertrag einzureichen.

Der Notar hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.1.2011 einen notariell beurkundeten Vertrag über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 18.6.2008 in Ausfertigung eingereicht (UR-Nr. 315/2008 des Notars F.). Darin erklären K. G., Le. G. und O. G., sie seien Gesellschafter der Ginap Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen sie die aus der Anlage zum Vertrag ersichtliche Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Die §§ 1 und 2 des Vertrages lauten danach wie folgt:

"§ 1 Name, Sitz

1. Der Name der Gesellschaft lautet: G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Der Sitz der Gesellschaft ist L..

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes L., K. straße 87-89 und W. straße 23-25".

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 3.2.2011 hat das Grundbuchamt an seiner Beanstandung festgehalten und erklärt, dass sich aus dem vorgelegten Vertrag nicht ergebe, dass der Gesellschaftsname von "Grundstücksverwaltungsgesellschaft K. straße/W. straße mit beschränkter Haftung" in "G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" geändert worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwer...

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