Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Höchstbetragsregelung für Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Altverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Höchstberatungsregelung gem. § 1587b V BGB a.F. i.V.m. § 76 II S. 3 SGB VI a.F. kann ab 1.9.2009 auch in den Verfahren nicht mehr angewandt werden, für die nach § 48 I VersAusglG weiterhin das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden ist.
Normenkette
BGB (a.F.) § 1587b Abs. 5; SGB VI (a.F.) § 76 Abs. 2 S. 3; VersAusglG § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Urteil vom 25.09.2009; Aktenzeichen 20 F 612/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird das am 25.9.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Ahrensburg hinsichtlich der Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Personal-Nr. x.) werden auf dem Versicherungskonto Nr. y des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 299,79 EUR, bezogen auf den 30.11.2008, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 EUR.
Gründe
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist gem. §§ 621e, 621 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Anwendbar ist gem. Art. 48 Abs. 1 und 2 VersAusglG das bisherige Verfahrensrecht - wie auch das bisher geltende materielle Versorgungsausgleichsrecht -, da das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist und weder Abtrennung noch Aussetzung erfolgt sind.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat legt seiner Entscheidung die vom Familiengericht ermittelten ehezeitlichen - die Ehezeit begann am 1.12.1978 und endete am 30.11.2008 - Versorgungsanwartschaften der Parteien zugrunde, die von keinem Beteiligten im Beschwerdeverfahren beanstandet worden sind.
Dies sind auf Seiten der Antragstellerin
- gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. 15,74 EUR,
- Beamtenversorgungsanwartschaften beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein i.H.v. 2.072,68 EUR sowie
- eine Leibrentenversicherung bei der Bayerische Beamten Versicherungen mit einem dynamisierten Wert von monatlich 33,05 EUR.
Der Antragsgegner hat erworben
- gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. 1458,30 EUR und
- betriebliche Anwartschaften bei der Philips Pensionskasse mit einem dynamisierten Wert von 63,59 EUR.
Danach ist die Antragstellerin, wie vom Familiengericht zutreffend ermittelt, i.H.v. 299,79 EUR aufgrund eines Wertunterschieds der Versorgungsanwartschaften i.H.v. 599,58 EUR ausgleichspflichtig.
Das Familiengericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting i.H.v. 315,09 EUR zu erfolgen hat, der Ausgleich aber nach §§ 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 3 BGB auf 299,79 EUR begrenzt ist und dass kein Ausgleich nach dem VAHRG erfolgt, weil der Ausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB vorrangig ist.
Anders als vom Familiengericht angenommen, hat der Ausgleich in vollem Umfang - 299,79 EUR - durch Quasisplitting zu erfolgen. Zwar ist dadurch der bisherige Höchstbetrag aus § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F., der 135,30 EUR betrug, überschritten. Diese Vorschrift ist aber durch Art. 4 i.V.m. Art. 23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1.9.2009 ersatzlos weggefallen und vorliegend nicht anwendbar.
Gemäß Art. 23 VAStrRefG sind die Gesetzesänderungen - auch der Wegfall des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - am 1.9.2009 in Kraft getreten. Eine einschränkende Übergangsvorschrift - wie § 48 VersAusglG für das materielle und verfahrensrechtliche Versorgungsausgleichsrecht - ist im VAStrRefG für die Änderung des § 76 SGB VI nicht, insbesondere auch nicht in dessen Art. 4, geschaffen worden. Da aufgrund der Systematik des VAStrRefG - die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG bezieht sich auf die in Art. 1 des VAStrRefG erfolgten Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts - auch § 48 VersAusglG nicht auf die Änderung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI anwendbar ist, ist die Höchstbetragsregelung, ab 1.9.2009 ersatzlos auch in Verfahren weggefallen, die ab dem 1.9.2009 noch nach altem Versorgungsausgleichsrecht zu entscheiden sind.
Nach alledem erfolgt der Versorgungsausgleich in voller Höhe - 299,79 EUR - durch Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB und bedarf es keiner Verweisung eines Restbetrages in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Der Senat hat gem. § 53b Abs. 1 FGG ohne mündliche Verhandlung entschieden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und den Parteien vorher...