Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 3 T 74 / 03) |
AG Norderstedt (Aktenzeichen 33 II 16 / 02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Es kann offen bleiben, ob die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2001 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 an den „Schlichterspruch” des 1. Vorsitzenden des Grundeigentümer-Verbands H. vom 5. März 2002 gebunden ist. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12. März 2002 zu TOP 1a entspricht jedenfalls deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er aus den Gründen der Entscheidungen der Vorinstanzen grundsätzlich mit der HeizkostenV – insbesondere auch der „Kann-Vorschrift” des § 5 Abs. 2 – vereinbar ist und sachliche Gründe dafür sprechen, die Wärmemengenzähler erneut an den bisherigen Stellen anzubringen. Diese Installationsorte sind nach § 21 der Teilungserklärung mit der WEG Hirschkamp 28 – 30 und Apmannsweg 31 – 45 verbindlich vereinbart. Ein Anspruch auf Änderung dieser Vereinbarung bestünde für die Miteigentümer der betroffenen WEG allenfalls dann, wenn es für sie unzumutbar wäre, an der unveränderten Regelung festgehalten zu werden. An ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt es jedoch. Die verhältnismäßig große Entfernung der Gebäude der WEG Hi. xxx und A.Weg xxx zur Kesselzentrale ist darauf zurückzuführen, dass für beide WEG nur eine Heizungsanlage installiert worden ist. Die gemeinsame Kesselzentrale hatte und hat nach wie vor für beide WEG den Vorteil, dass die dadurch verursachten Kosten nur einmal entstehen und nicht – wie bei getrennten Anlagen – für jede WEG. Der Nachteil besteht in den längeren Leitungen und den dadurch bedingten Wärmeverlusten. Es ist grundsätzlich nicht unbillig, wenn beide WEG nicht nur von den Vorteilen der gemeinsamen Kesselzentrale profitieren, sondern auch die damit verbundenen Nachteile gemeinsam zu tragen haben. Auch etwaige unterschiedlichen Einstellungen in den drei Unterstationen vermögen die von dem Beteiligten zu 1. erstrebte Systemänderung nicht zu rechtfertigen, weil in den Unterstationen bereits eine Vorerfassung stattfindet.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und ausnahmsweise auch die hier entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. nach einem Geschäftswert von 2.500,00 EUR. Dies entspricht der Billigkeit (§ 47 WEG), weil die Sach- und Rechtslage nach den übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für den Beteiligten zu 1. hinreichend geklärt sein musste.
Fundstellen
Haufe-Index 1721414 |
ZMR 2005, 406 |