Entscheidungsstichwort (Thema)

Fotokopiekosten im Unterhaltsrechtsstreit

 

Leitsatz (amtlich)

Umfangreiche Fotokopiekosten sind auch in einem Unterhaltsprozess, in dem üblicherweise schriftsätzlicher Vortrag durch mehr oder weniger umfangreiche Belege ergänzt oder aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründengründen sogar ersetzt wird, nicht nach § 27 BRAGO ersatzfähig.

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 13 F 287/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Rendsburg vom 10.3.2004 - 23 (13) F 287/00 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 79,67 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 4.12.2003 begehren die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gem. § 27 BRAGO i.H.v. 68,51 Euro nebst Mehrwertsteuer. Sie haben in der Berufungsinstanz ausweislich der Kostenrechnung vom 20.3.2003 jeweils für das Gericht, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Klägerin selbst 3 × 110 = 330 Fotokopien zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten gefertigt und diese als Anlagen den in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätzen beigefügt.

Die Rechtspflegerin des AG hat die gem. § 19 BRAGO beantragte Festsetzung der Dokumentenpauschale nebst Mehrwertsteuer abgelehnt. Gegen den ihnen am 25.3.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.3.2004 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.3.2004 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, ihrem Kostenfestsetzungsantrag gem. § 19 BRAGO in vollem Umfang zu entsprechen.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind der Auffassung, jedenfalls im Unterhaltsprozess Fotokopiekosten gesondert geltend machen zu können, da der Inhalt der in Gestalt von Fotokopien eingereichten Unterlagen in diesem Prozess nicht schriftsätzlich hätte vorgetragen werden können.

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat die Festsetzung von gesondert gem. § 27 BRAGO geltend gemachten Kosten für die jeweils dreifache Anfertigung von Kopien gegen den Beklagten zu recht abgelehnt.

Soweit der Senat früher (OLG Schleswig, Beschl. v. 1.7.1998 - 15 WF 70/98, OLGReport Schleswig 1998, 307 = SchlHA 1998, 318) in einem Verfahren nach § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO die gesonderte Vergütungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von die Leistungsfähigkeit in einem Unterhaltsprozess betreffenden Belegen vor dem Hintergrund des § 27 BRAGO gebilligt hat, wird daran vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH (BGH v. 5.12.2002 - I ZB 25/02, MDR 2003, 476 = BGHReport 2003, 358 = FamRZ 2003, 666) und den Ausführungen von Landmann, Erstattungsfähigkeit der Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO, Rpfleger 2001, 477 [481 ff.] nicht mehr festgehalten.

Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, richtet sich ausschließlich nach § 27 Abs. 1 BRAGO. Nur unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen besteht der Anspruch; ist keiner der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1 und 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind (BGH v. 5.12.2002 - I ZB 25/02, MDR 2003, 476 = BGHReport 2003, 358 = FamRZ 2003, 666; Landmann, Erstattungsfähigkeit der Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO, RPfleger 2001, 477 ff.).

Die Frage, ob die Anlagen von ihrer Art her gar nicht geeignet sind, als Parteivortrag in Schriftsätze eingearbeitet zu werden, stellt sich im Rahmen des Anspruchs des Rechtsanwalts aus § 27 BRAGO gegen den Mandanten nicht, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten vom Gegner (Notwendigkeit), wenn der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erfüllt ist (vgl. Landmann, Erstattungsfähigkeit der Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO, Rpfleger 2001, 477 [483] li. Sp unten/re. Sp. oben); darum geht es hier nicht.

Keiner der in § 27 Abs. 1 BRAGO unter den hier allenfalls einschlägigen Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände ist erfüllt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dieser Fall liegt nicht vor, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten keine Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten hergestellt und vorgelegt hat.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz der Kosten für Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als 10 Auftraggebern verlangen. Eine Ersatzpflicht des Beklagten ggü. seinen zweitinstanzlichen Prozess...

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