Entscheidungsstichwort (Thema)
Gläubigerantragsrecht auf Grundbucheintragung der GbR-Gesellschafter
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn eine GbR nur unter ihrer Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, steht den eingetragenen Grundpfandgläubigern ein Antragsrecht betreffend eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter der Eigentümerin zu.
2. Daraus ergibt sich zugleich ein Beschwerderecht des Grundpfandgläubigers, wenn das Grundbuchamt die beantragte Ergänzung ablehnt.
3. Im Fall der Auflassung eines Grundstücks an eine bereits zuvor durch privatschriftlichen Vertrag gegründete GbR sind dem Grundbuchamt mindestens eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter über ihre Stellung als (alleinige) Gesellschafter der Erwerberin in notariell beurkundeter Form sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, dessen Unterschriften nachträglich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1, 2. Alt BeurkG anerkannt worden sind.
Normenkette
GBO §§ 13-14, 20, 29, 47; BeurkG § 10 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 899a
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.3.2010 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AGs Pinneberg vom 9.3.2010 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin als Grundpfandgläubigerin begehrt die Ergänzung der Angaben in Abt. I des Grundbuchs, weil die Eigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen ist.
Für die Antragstellerin ist in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs seit dem 28.2.2005 eine Grundschuld in Höhe von 217.000,00 EUR nebst Zinsen eingetragen. Die Eintragung war bewilligt worden durch die damaligen Eigentümer P. und G. sowie durch die M. KG in E, die den betroffenen Grundbesitz seinerzeit erwarb (Grundschuldbestellung UR-Nr. 8/2004 und 317/2004 des Notars G.; Kaufvertrag UR-Nr. 281/2003 des Notars G.).
Die M. KG wurde am 9.3.2005 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie überließ das Grundstück ihrerseits durch notariellen Vertrag vom 18.12.2008 unentgeltlich an die M. Vermögensverwaltungs GbR (UR-Nr. 754/2008 des Notars S.). Für die Erwerberin traten dabei C. M. (zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der Überlasserin) und K. M. (zugleich einziger Kommanditist der Überlasserin) als Gesellschafter auf. Sie erklärten in § 1 des Vertrages, die Gesellschaft sei durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet worden.
Mit Zwischenverfügung vom 29.1.2009 verlangte das Grundbuchamt, zum Nachweis der Rechtsverhältnisse der Erwerberin den Gesellschaftsvertrag sowie eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter einzureichen, wonach sie bei Vertragsabschluss die einzigen Gesellschafter der GbR gewesen seien.
C. M. und K. M. gaben am 10.2.2009 eine eidesstattliche Versicherung mit dem geforderten Inhalt in notariell beurkundeter Form ab (UR-Nr. 66/2009 des Notars S.). Der Gesellschaftsvertrag wurde dagegen nicht eingereicht. Das Grundbuchamt akzeptierte dies nach Rücksprache mit dem beurkundenden Notar und trug die M. Vermögensverwaltungs GbR am 12.2.2009 unter dieser Bezeichnung und ohne Angabe der handelnden Gesellschafter in Abt. I des Grundbuchs ein.
Das AG Pinneberg führt zu dem Az. 70 K 110/09 ein Zwangsversteigerungsverfahren über den betroffenen Grundbesitz, wobei die Grundstückseigentümerin mit der Bezeichnung "M. Vermögensverwaltungs GbR, vertr. dr. d. Gesellschafter K. M." geführt wird. Auf Ersuchen vom 18.12.2009 trug das Grundbuchamt am 22.12.2009 in Abt. II Nr. 4 einen Zwangsversteigerungsvermerk ein.
Die Antragstellerin hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 17.2.2010 darauf hingewiesen, dass erhebliche Probleme in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beständen, weil die Grundstückseigentümerin ohne Nennung der Gesellschafter eingetragen worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der seinerzeitige Gesellschafter K. M. gem. einer der Antragstellerin in Kopie vorliegenden eidesstattlichen Versicherung nicht mehr Gesellschafter der GbR sei. Die Antragstellerin hat das Grundbuchamt in dem Schreiben um Mitteilung gebeten, ob und in welcher Weise eine Berichtigung bzw. Ergänzung erfolgen könne oder müsse. "Entsprechende Anträge" stelle sie hiermit, soweit dies erforderlich sei. Mit weiterem Schreiben unter dem Datum vom 17.2.2010 (eingegangen am 3.3.2010) hat die Antragstellerin sodann "hilfsweise" die Eintragung der beim Erwerb handelnden Gesellschafter K. M. und C. M. beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 9.3.2010 hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass bei einer nur unter ihrer Bezeichnung eingetragenen GbR zwar grds. eine Richtigstellung durch nachträgliche Eintragung der Gesellschafter erfolgen könne. Dies sei hier jedoch nicht möglich, weil sich aus dem ersten Schreiben der Antragstellerin ergebe, dass die ursprünglichen Gesellschafter der GbR nicht mehr die aktuellen seien. K. M. sei anscheinend nicht mehr Gesellschafter. Daher komme lediglich eine Berichtigung ...