Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 16.04.1998; Aktenzeichen 14 O 143/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Beklagten zu 2–4) an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen.

Beschwerdewert: 778.000 DM

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich der Produktion von thermisch auslösenden Glasampullen für Sprinkleranlagen, ein Gebiet, auf dem sich die 1994 gegründete Beklagte zu 1) konkurrierend betätigt, nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten gemeinschaftlich u. a. unter Bruch der ihnen in den Dienst-/Arbeitsverträgen auferlegten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen – die auch nach Beendigung der Dienstverhältnisse als fortgeltend vereinbart worden seien – ihre, der Klägerin, Produktionsverfahren übernommen und dadurch nicht nur Wettbewerbsverstöße begangen, sondern auch ihre vertraglichen sowie nachvertraglichen Treuepflichten verletzt.

Die Beklagten zu 2–4) waren sämtlich Arbeitnehmer der Klägerin, der Beklagte zu 2) Bruder des Geschäftsführers der Klägerin zuletzt als leitender Angestellter im Bereich Vertrieb/technische Kundenbetreuung bis zum 30. September 1993, der Beklagte zu 3) als Maschinenschlosser bis zum 30. April 1994 und der Beklagte zu 4) als Maschinenbautechniker bis zum 30. Juni 1994.

Die Beklagten zu 2 und 3) sind – neben mittlerweile weiteren Personen – Gesellschafter, außerdem auch Geschäftsführer der von ihnen im April 1994 gegründeten Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 4) ist jetzt ein leitender Mitarbeiter bei der Beklagten zu 1).

Das Landgericht hat – auf Zuständigkeitsrüge der Beklagten zu 2–4) – hinsichtlich der Beklagten zu 2–4) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an die für den jeweiligen Wohnsitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen, weil die Klagansprüche sich auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse und auf unerlaubte Handlungen stützten, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stünden. Dafür sei die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) und 4 a) ArbGG gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß (Bl. 137 ff) Bezug genommen.

Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer (form- und fristgerecht eingelegten) sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege im Wettbewerbsrecht, so daß nicht nur aus prozeßökonomischen Gründen sondern auch aus dem Gesichtspunkt der größeren Sachnähe die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen seien.

Die Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis ergebe sich hier nur daraus, daß die Beklagten zu 2–4) ihr, der Klägerin, „Know-How” bereits während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Aufbau der Beklagten zu 1) zusammengerafft hätten. Streitgegenstand sei jedoch nicht das Unterlassen unzulässiger Informationsverschaffung, sondern allein die Verwendung ihrer, der Klägerin, Spezialvorrichtung zur Wärmebehandlung von Sprinklerampullen nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Es gehe ihr vorrangig um Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2–4) seien lediglich deren „Quasi-Erfüllungsgehilfen”, die sich an deren rechtswidrigen Verhalten beteiligten.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2–4) an das Arbeitsgericht Lübeck, weiter hilfsweise an das Arbeitsgericht Neumünster zu verweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 1998 (Bl. 154ff) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß für die gegen die Beklagten zu 2–4) gerichteten (selbständigen) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

1. Zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidungen – soweit ersichtlich – nicht. Lediglich das OLG Frankfurt/M. und das LAG Frankfurt/M. haben sich mit diesem auch in der Literatur umstrittenen Rechtswegproblem (bis 1990 eine Frage der sachlichen Zuständigkeit) ausdrücklich befaßt (OLG Ffm. GRUR 1992, 209ff = DB 1991, 2680; LAG Ffm, AP (1970) Nr. 9 zu § 17 UWG).

Es liegen zwar höchstrichterliche Entscheidungen sowohl des BGH als auch BAG zu der vorliegenden Klage ähnlich gelagerten Sachverhalten vor. Aus den von ihr angeführten BGH-Entscheidungen kann die Klägerin aber zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil die zivilgerichtliche Zuständigkeit weder positiv noch negativ eine Rolle spielte. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß seit der ZPO-Vereinfachungsnovelle mi...

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