Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielle Verwahrtätigkeit bei Grundsstückskaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann ein berechtigtes Sicherungsinteresse als Voraussetzung für eine notarielle Verwahrungstätigkeit (Anderkonto) bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen vorliegt.
Normenkette
KostO § 146 Abs. 1; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 14.05.2009; Aktenzeichen 3 T 422/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner vom 26.5.2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kiel vom 14.5.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kostenschuldner tragen die Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt 371,10 EUR.
Gründe
I. Die Kostenschuldner teilten das Grundstück ... nach dem Wohnungseigentumsgesetz in zwei Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht auf und verkauften diese mit von Notar ... beurkundetem Kaufvertrag vom 26.5.2008 zu einem Preis von 368.000 EUR, zu zahlen auf ein Anderkonto des Notars, an zwei Erwerber. Auf dem Grundstück lastete eine Grundschuld zugunsten der X-Bank i.H.v. 200.000 EUR. In § 4 Satz 3 des Kaufvertrages wird der Notar angewiesen, die Grundschuld aus dem hinterlegten Kaufgeld abzulösen. In § 10 Satz 1 des Kaufvertrages ist bestimmt, dass die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu Lasten der Erwerber gehen. Nach § 10 Satz 3 des Kaufvertrages tragen die Veräußerer als Gesamtschuldner die Kosten für die Einholung der Löschungsunterlagen und die Löschung der Rechte in den Grundbüchern. Der Notar holte die Löschungsbewilligung der X-Bank ein.
Der Notar hat den Kostenschuldnern unter dem 28.8.2008 für die Einholung der Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO von 5/10 nach einem Geschäftswert von 368.000 EUR in Rechnung gestellt; die Rechnung beläuft sich zzgl. 19 % MWSt und Auslagen gem. § 152 Abs. 2 KostO auf 371,10 EUR. Der Notar hat den Erwerbern ebenfalls unter dem 28.8.2008 eine Rechnung über 3.535,92 EUR erteilt. In dieser Rechnung ist eine Hebegebühr für die Überwachung und treuhänderische Abwicklung des Notaranderkontos nach einem Geschäftswert von 368.000 EUR enthalten.
Gegen die Kostenrechnung über 371,10 EUR haben die Kostenschuldner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie § 10 des Kaufvertrages so hätten verstehen können und dürfen, dass sie allenfalls mit Nebenkosten, also Schreibgebühren, Ablichtungskosten und Portoauslagen für die Beschaffung der Löschungsbewilligung der X-Bank belastet würden. Weiter hätten die Erwerber nach § 10 des Kaufvertrages eine Vollzugsgebühr zu tragen. Der Vollzug habe in der Herstellung eines lastenfreien Grundbuchs bzw. der Möglichkeit bestanden, eine neue Grundschuld der A-Sparkasse an rangerster Stelle in das Grundbuch einzutragen, die die Erwerber zur Kaufpreisfinanzierung benötigt hätten. Der Notar könne seine Vollzugstätigkeit nicht zweimal abrechnen. Im Übrigen sei gegebenenfalls der für die Berechnung der Vollzugsgebühr angesetzte Geschäftswert (Kaufpreis) zu hoch. Geschäftswert könne insoweit nur der Wert der zu löschenden Grundschuld und nicht der Kaufpreis sein.
Der Notar hat seine Kostenrechnung unter Hinweis darauf verteidigt, dass nach dem Wortlaut von § 10 des Kaufvertrages die Verkäufer die Kosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen haben. Nach der Entscheidung des BGH zum Aktenzeichen V ZB 113/06 handele es sich bei der Einholung von Löschungsunterlagen um eine Vollzugstätigkeit. Den Erwerbern habe er zu Recht keine Vollzugsgebühr in Rechnung gestellt, weil insoweit keine angefallen sei. Der Geschäftswert sei nach § 146 Abs. 4 KostO in gleicher Weise wie für die Beurkundung selbst zu bestimmen.
Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2009 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat sich den Argumenten des Notars angeschlossen und diese vertieft. Es hat zudem ausgeführt, dass die Kosten für die Einholung der Löschungsbewilligung nicht mit den Hebegebühren abgegolten seien. Eine solche Abgeltung werde zwar vertreten. Die Ansicht, die die Abgeltung verneine, sei aber vorzugswürdig. Da aber diese Frage obergerichtlich nicht geklärt sei, werde die weitere Beschwerde zugelassen. Die Zulassung erfolge auch wegen der Frage, ob ein Notar in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt berechtigt sei, für die Abwicklung des Kaufvertrages ein Notaranderkonto einzurichten und dafür Hebegebühren zu verlangen.
Gegen den ihnen am 15.5.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldner, die am 27.5.2009 bei Gericht eingegangen ist.
II. Die gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.8.2008 ist nicht zu beanstanden. Die abgerechnete Vollzugsgebühr ist entstanden (1.) und ausgehend von einem zutreffenden Geschäftswert richtig berechnet (2.). Schuldner der Gebühr sind die Kostenschuldner (3.). Der Anspruch auf die Vol...