Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule
Leitsatz (amtlich)
Die Werbung eines Notars auf gewerblichen Flächen einer Uhrensäule an einem Marktplatz unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung und des Landeswappens verstößt als reklamehafte Darstellung gegen § 29 Abs. 1 BNotO
Normenkette
BNotO § 29
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wegen des Erlasses des Antragsgegners vom 29.9.2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 3.000 EUR.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 4.7.2005 teilte Rechtsanwalt A. der Notarkammer mit, der Antragsteller habe zusätzlich zu seinen bereits am Kanzleigebäude vorhandenen beiden Praxisschildern kommerzielle beleuchtete Werbeflächen einer Standuhr in der Nähe des Kanzleigebäudes angemietet. Aus seiner - des Anzeigenden - Sicht bestünden erhebliche Zweifel, ob eine derart massive plakative Werbung mit dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot und Werbeverbot eines Notars in Übereinstimmung stehen würde.
Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer übersandte diese Eingabe an den Antragsgegner und merkte an, dass durch den Antragsteller verwendete Namensschild verstoße gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 DONot. Zudem überschreite diese Art der Kennzeichnung der Geschäftsstelle die Grenzen zulässigen Werbeverhaltens nach § 29 Abs. 1 BNotO, wonach der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insb. dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen habe.
Mit Verfügung vom 12.7.2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe wegen der Hinweisschilder disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet. Die auf zwei Seiten des Uhrensockels befindlichen Hinweisschilder seien mindestens 2,50 m hoch und 0,80 cm breit. Sie trügen im Kopf ein großes, farbiges Landeswappen sowie die Angabe "Notar" und wiesen zudem die Namen der in der Kanzlei ansässigen Rechtsanwälte etc. auf. Diese Hinweisschilder seien mit dem Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO, mit den Vorgaben von § 3 DONot und den Ziff. VII 1.2 und 1.3 der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 19.5.1999 nicht zu vereinbaren. Durch Größe, Örtlichkeit und Ausgestaltung der Hinweisschilder und deren Beleuchtung bei Dunkelheit hätten sie einen über den Zweck der Information hinausgehenden, starken und unzulässigen Werbeeffekt und wirkten reklamehaft. Eine Werbung auf derartigen Uhrensockeln werde üblicherweise von Gewerbetreibenden durchgeführt, so dass die Schilder bei dem Publikum den Eindruck der Gewerblichkeit erwecken würden.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei dem Antragsgegner erklärte der Antragsteller, die Hinweisschilder hätten die Maße 2,26 m × 0,69 m. Er habe zwei Flächen der Säule mit den Schildern belegt. Eine dritte Seite sei leer, die vierte Fläche werde von der Kurverwaltung zum Hinweis auf die Touristeninformation verwendet. Die Schilder seien beleuchtet. Die Kanzlei habe Probleme gehabt, weil sie für Mandanten schwer zu finden gewesen sei. Das Gebäude liege etwa 15m von der Hauptstraße zurück. Die Säule mit der Uhr befinde sich in einer Entfernung von etwa 15 m zur Kanzlei. Er - der Antragsteller - sehe die Säule als vergleichbar mit Hinweisschildern von Kollegen in deren Vorgärten in der Nähe der Straße an. Er räume allerdings ein, dass das Wappen zu groß sein möge und sei bereit, dieses Wappen bzw. auch das Schild auf die Hälfte der Größe zu verkleinern.
Mit Erlass vom 29.9.2005 wies der Antragsgegner den Antragsteller gem. den §§ 92, 93 BNotO an, von den beiden Schildern an der in der Nähe seiner Kanzlei befindlichen Uhrensäule sämtliche Hinweise auf seine Tätigkeit als Notar zu entfernen, insb. das Landeswappen und die Bezeichnung "Notar". Die Hinweisschilder seien, soweit sie einen Bezug zu dem Notaramt des Antragstellers aufweisen würden, mit dem Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO, den Vorgaben von § 3 Abs. 2 DONot sowie den Ziff. VII 1.2 und 1.3 der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 19.5.1999 nicht zu vereinbaren. Größe und Ausgestaltung der Hinweisschilder und deren Beleuchtung bei Dunkelheit hätten einen über den Zweck der Information hinausgehenden starken und unzulässigen Werbeeffekt und wirkten reklamehaft. Auch angesichts üblicherweise auf derartigen Anlagen durchgeführten Werbemaßnahmen von Gewerbetreibenden erweckten die Schilder beim Publikum den Eindruck der Gewerblichkeit. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde zunächst die Weisung zur Entfernung der amtspflichtwidrigen Angaben erteilt.
Gegen diesen ihm am 12.10.2005 zugestellten Erlass hat der Antragsteller am Montag, den 14.11.2005 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem OLG Schleswig eingereicht.
Der Antragsteller macht geltend:
Die Dienstanweisung sei zweifellos bezüglich der Größe des Landeswappens und der Größe des Schriftzuges "Notar" berechtigt, weil diese an den einschlägigen Vorschriften zu messen sei. Insoweit sei das beanstandete Schild zu korrigieren und werde auf die Größe ...