Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines "steckengebliebenen" Stufenantrages
Normenkette
FamGKG §§ 34, 38, 59 Abs. 1; FamFG § 113; ZPO § 254
Verfahrensgang
AG Neumünster (Beschluss vom 27.06.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengerichts - Neumünster vom 27.6.2013 wird dieser wie folgt geändert:
Der Verfahrenswert beträgt 5.400 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 5.12.2013 hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag beantragt, der auf der ersten Stufe die Verpflichtung zur Auskunft sowie zur Vorlage von Belegen umfasste. Die zweite Stufe betraf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Versicherung an Eidesstatt. Auf der dritten Stufe begehrte die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines noch unbezifferten Trennungsunterhalts. Sie hat zunächst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und hat die angekündigten Anträge unter den Vorbehalt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sie hat ausgeführt, dass sie von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalts i.H.v. monatlich 450 EUR ausgeht. Mit Schriftsatz vom 16.1.2013 hat sie die begehrte Auskunft für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.1.2013 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den Antrag zu I (Auskunfts- und Belegvorlageanspruch) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligte und die Antragschrift an den Bevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 18.03. und 27.3.2013 haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 6.5.2013 hat das Familiengericht eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert auf 5.400 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.6.2013 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 1.080 EUR abgeändert.
Mit ihrer Beschwerde vom 19.7.2013 begehren die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung des ursprünglichen Streitwerts.
II. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rz. 17) von 200 EUR ist überschritten. Schon unter Berücksichtigung von 1,3 Anwaltsgebühren nach § 13 RVG ergibt sich eine Differenz von mindestens 253 EUR.
Indes führt die Herabsetzung des Verfahrenswertes auf Seiten der Antragstellerin regelmäßig nicht zu einer Beschwer (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 59 FamGKG Rz. 5). Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht, das heißt im eigenen Namen, Beschwerde gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung einlegen. Soweit - wie hier - eine Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebt wird, ist trotz nicht ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, diese entsprechend auszulegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1669). Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Wertfestsetzung im Beschluss vom 27.6.2013 angreift. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift vom 19.7.2013 den Beschluss vom 6.5.2013 angreift, handelt es sich nach Überzeugung des Senates um ein offensichtliches Schreibversehen; andernfalls wäre die Bezugnahme auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 4.6.2013 nicht nachvollziehbar. Seine Beschwerde zielt ersichtlich auf die Wiederherstellung der Wertfestsetzung vom 6.5.2013 ab.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Beim Vorliegen eines Stufenantrages - wie hier - ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der - zur Zeit der Einreichung des Stufenantrages noch nicht bezifferte - Antrag auf Stufe drei (Trennungsunterhalt). Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend (OLG Schleswig FamRZ 2013, 240). Diese Grundsätze gelten auch für die sog. "steckengebliebene" Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 38 FamGKG Rz. 8 m.w.N.). Die Antragstellerin ging bei Antragstellung von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt i.H....