Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das 20.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg, Aktenzeichen 7 O 208/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.023,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Der Kläger macht einen Schaden geltend, den er an seinem Fahrzeug am 24.11.2021 morgens gegen 7:40 Uhr erlitten haben will, als seine Schwiegertochter das Fahrzeug auf einem Grünstreifen geparkt habe und dort über einen etwa 25 cm hohen Baumstumpf gefahren sei. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast betreffend die Straße, in der sich der Unfall auf dem benachbarten Grünstreifen, der nicht als Parkfläche ausgewiesen ist, ereignet haben soll.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Fläche nicht als Parkfläche gewidmet gewesen sei und damit auch nicht wie eine solche habe gesichert werden müssen. Zudem sei bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Baumstumpf deutlich erkennbar gewesen. Bei Dunkelheit - wie hier - sei besondere Vorsicht geboten und müsste die Beleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs genutzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und führt im Wesentlichen aus, es sei Aufgabe der Gemeinde, der die Nutzung zum Parken bekannt gewesen sei, entweder das Parken durch Schilder oder Absperrbänder zu unterbinden oder aber Sorge dafür zu tragen, dass man dort gefahrlos parken könne. Beides sei nicht geschehen. Der Baumstumpf sei bei Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe kurz nach dem Unfall den Stumpf beseitigt und die Gefahrenquelle gekennzeichnet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und Beklagte zu verurteilen,
1. an den ihn 3.023,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen,
2. an ihn zu Händen der Rechtsanwälte nicht anrechenbare, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 453,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20.05.2023, Aktenzeichen 7 O 208/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 07.03.2024 Bezug genommen. In diesem hat der Senat u. a. ausgeführt:
"Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Gemeinde liegt nicht vor. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Straßenbaulastträger muss Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren schützen und dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Ob danach eine Straße in diesem Zustand ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09, BeckRS 2009, 29609).
Hier stellt der Verbleib eines Baumstumpfs auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar.
Zwar folgt der Senat nicht dem Ansatz des Landgerichts, wonach das Parken auf dem Grünstreifen verboten sein soll. Ein Fall des § 12 Abs. 3 StVO liegt nicht vor. Danach ist das Parken ist unzulässig 1.) vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bi...