Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Vormerkung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist durch das Beschwerdegericht aufzuheben, wenn sie ein Eintragungshindernis betrifft, das nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist. Dies ist der Fall, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist.
2. Wenn eine Vormerkung zunächst zur Sicherung eines nur auf die Lebenszeit des Berechtigten bestehenden Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt worden ist, genügt es zur Löschung wegen Unrichtigkeitsnachweises nicht, dass allein der Tod des Berechtigten urkundlich nachgewiesen ist.
3. Vielmehr muss auch in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein, dass der Schuldgrund nicht in der Weise ausgewechselt worden ist, dass die Vormerkung nunmehr einen auf die Erben des Berechtigten übergegangenen Anspruch sichert.
4. Wenn dieser Nachweis nicht geführt wird, bedarf es zur Löschung der Vormerkung einer Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Berechtigten.
Normenkette
GBO §§ 18-19, 22-23, 29; BGB § 883
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.5.2010 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AG Rendsburg vom 19.5.2010 aufgehoben.
Gründe
I. Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes war ursprünglich der am 25.1.1914 geborene H. I., der Vater des Beteiligten zu 1. und Ehemann der Beteiligten zu 2. Durch notariellen Vertrag vom 19.9.1995 (UR-Nr ... 6/1995 des Notars G.) überließ H. I. dem Beteiligten zu 1. den betroffenen Grundbesitz mit einer Größe von damals 1.266 qm. In § 4 des Vertrages räumte der Beteiligte zu 1. dem Überlasser sowie der Beteiligten zu 2. ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein. Des Weiteren heißt es in § 8 des Vertrages:
"Der Erschienene zu 2. (der Beteiligte zu 1., Anm. des Senats) verpflichtet sich den Erschienenen zu 1. (H. I. und die Beteiligte zu 2., Anm. des Senats) als Gesamtberechtigten gegenüber, das ihm überlassene Grundvermögen zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1. weder ganz noch teilweise zu veräußern, zu belasten oder sonst Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Verstößt er gegen diese Verpflichtung, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist er verpflichtet, das Grundvermögen auf Verlangen der Erschienenen zu 1. als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB auf die Erschienenen zu 1. zurückzuübertragen.
Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wird die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs zugunsten der Erschienenen zu 1. als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB bewilligt und beantragt.
Die Verpflichtung besteht nur zu Lebzeiten der Erschienenen zu 1., dann aber auch für etwaige Rechtsnachfolger des Erschienenen zu 2."
Der Beteiligte zu 1. wurde sodann am 20.10.1995 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurden in Abt. II Nr. 3 der bei Todesnachweis löschbare Nießbrauch gem. § 4 des Vertrages vom 19.9.1995 und gleichrangig in Abt. II Nr. 4 die Auflassungsvormerkung gem. § 8 des Vertrages eingetragen.
Durch Vertrag vom 17.4.2000 (UR-Nr ... 4/2000 des Notars G.) überließ der Beteiligte zu 1. aus dem betroffenen Grundbesitz eine Teilfläche, die nach Vermessung eine Größe von 789 qm hat, an seinen Sohn. H. I. und die Beteiligte zu 2. hatten zuvor bereits am 27.3.2000 in notariell beglaubigter Form (UR-Nr ... 5/2000 des Notars G.) die "Pfandentlassung" wegen ihrer in Abt. II Nr. 3 und 4 eingetragenen Rechte erklärt und die lastenfreie Abschreibung des überlassenen Teilstückes beantragt und bewilligt. Letzteres geschah am 17.8.2000.
Am 23.3.2002 starb H. I.. Die Beteiligten zu 1. und 2. gaben am 20.4.2010 notariell beglaubigte Erklärungen ab (UR-Nr ... 1/2010 des Notars H. P. in N.), wonach die Beteiligte zu 2. die Löschung der Rechte in Abt. II Nr. 3 und 4 bewilligt und der Beteiligte zu 1. die Löschung beantragt. Mit Schriftsatz vom 22.4.2010 hat der beglaubigende Notar die Erklärungen vom 20.4.2010 sowie eine Sterbeurkunde für H. I. beim Grundbuchamt des AG Rendsburg eingereicht und "gemäß § 15 GBO" beantragt, die Rechte in Abt. II Nr. 3 und 4 zu löschen.
Das Grundbuchamt hat dem Notar mit Zwischenverfügung vom 30.4.2010 aufgegeben, eine Löschungsbewilligung der Erben des H. I. in grundbuchmäßiger Form und mit Nachweis der Erbfolge vorzulegen. Durch die Vorlage der Sterbeurkunde sei lediglich nachgewiesen, dass der Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag vom 19.9.1995 erloschen sei. Eine Änderung oder ein Austausch des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs seien jedoch zu Lebzeiten des Berechtigten jederzeit möglich gewesen. Der Notar hat mit Schriftsatz vom 12.5.2010 ausgeführt, dass die Auflassungsvormerkung auf die Lebenszeit des H. I. beschränkt sei. Das Grundbuchamt ist dem mit Zwischenverfügung vom 19.5.2010 entgegengetreten und hält es hinsichtlich der Löschung der Vormerkung weiterhin für erforderlich, dass die mit Zwischenverfügung vom 30.4.2010 angeforderten Unterlagen eingereicht werden.
Gegen die Zwisch...