Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung dt. Erbstatuts
Normenkette
BGBEG Art. 25-26; BGB §§ 133, 2084, 2151, § 2151 ff., §§ 2163, 2210, 2253, 2364
Verfahrensgang
AG Schleswig (Beschluss vom 20.01.2014) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Schleswig vom 20.1.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 500 EUR
Gründe
I. Der Erblasser war seit 1986 mit der Beteiligten zu 1. in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am ... geborene A hervorgegangen.
Die Beteiligte zu 2. ist eine am ... geborene nichteheliche Tochter des Erblassers.
Die erste Ehe des Erblassers ist kinderlos geblieben. Die Beteiligte zu 1. hat ihrerseits zwei weitere Kinder, nämlich B und C. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. um Kinder aus ihrer früheren Ehe (Bl. 38 d.A.), nicht um Kinder des Erblassers.
Der Erblasser hat am 15.1.1988 ein handschriftliches mit "Mein letzter Wille" überschriebenes Testament errichtet, in dem es heißt, er vermache im Falle seines Todes alles was er besitze seiner Frau Y (Bl. 30 der Testamentsakte).
Unter dem 22.4.2005 unterzeichneten der Erblasser und zwei Zeugen - Angestellte der H-Bank in England - ein maschinenschriftliches Papier "Will of X"; der Erblasser unterzeichnete zugleich ein einseitiges maschinenschriftliches Papier, das mit "private & confidential only" überschrieben worden ist (Bl. 12, 13 ff. der Testamentsakte). Auf diese Schriftstücke und die zur Testamentsakte gereichten Übersetzungen Bl. 17 ff. wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. unterschrieb am gleichen Tag entsprechende Schriftstücke in englischer Sprache ("Will of Y" Bl. 74 ff., "private & confidential only" Bl. 79 d.A.).
Die Beteiligte zu 1. hat am 19.12.2012 bei dem AG Schleswig zu Protokoll des Rechtspflegers einen Erbschein beantragt, der sie - gestützt auf das Testament "Will of X" vom 22.4.2005 - als Alleinerbin ausweisen solle.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.2.2013 hat die Beteiligte zu 2. beantragt, diesen Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es dürfte sich hier zwar dem ersten Anschein nach um ein der Form nach entsprechend englischem Recht gültiges Testament handeln, dessen Inhalt indes nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Dies ergebe sich einerseits aus Art. 26 EGBGB und andererseits aus Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Dem Testament vom 22.4.2005 sei aber eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. als Ehefrau des Erblassers nicht zu entnehmen, sondern nur ihre Bestellung als "Trustee" gleichberechtigt neben der H-Trust Company (UK) Limited, was allenfalls einer Einsetzung als Testamentsvollstreckerin nach Deutschem Recht entsprechen dürfte. Das nur von dem Erblasser zusätzlich unterschriebene einseitige Papier "privat & confidential only" habe nicht die in England notwendige Form eines Testaments, ihm komme möglicherweise allerdings formell nach englischem Recht doch eine Bedeutung für die Auslegung zu. Danach käme evtl. eine Auslegung als Erbeinsetzung der beteiligten Ehefrau als Vorerbin und sämtlicher Kinder des Erblassers einschließlich der Beteiligten zu 2. als Nacherben zu gleichen Teilen in Frage. Allerdings sei zu bedenken, dass in dem Testament vom 22.4.2005 noch zwei weitere Kinder des Erblassers aufgeführt würden, nämlich B und C.
Die Beteiligte zu 1. hat zu diesen Einwendungen gegen ihren Erbscheinsantrag wie folgt Stellung genommen:
Das Testament vom 22.4.2005 sei nach englischem Recht formwirksam errichtet, was nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich sei. Im Übrigen sei deutsches Recht heranzuziehen, weil der Erblasser deutscher Staatsbürger gewesen sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Die Auslegung der Urkunde nach deutschem Recht führe entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2. zur Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. Bei der Auslegung sei nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung der Willenserklärung abzustellen, sondern auf den tatsächlichen realen subjektiven Willen des Erblassers. Um diesen zu ermitteln, sei das zusätzliche Schriftstück, das gleichzeitig mit dem englischen Testament errichtet worden sei und inhaltlich mit ihm zusammen gehöre, zu berücksichtigen. Danach solle aber die Ehefrau alleinige Berechtigte des treuhänderisch verwalteten Vermögens sein. Es gebe keine Miterbenstellung der H. Ziff. 6 und 10 des Testaments ließen sich im Kern darauf reduzieren, dass der Erblasser zwar zwei Treuhänder bestimmt habe - nämlich die H und die Beteiligte zu 1. -, die Treuhänder den Rest des Nachlasses aber vorbehaltlich der Zahlung von Schulden, Kosten und Steuern uneingeschränkt für die Beteiligte zu 1. halten sollten und die Kinder A, B und C nur für den Fall, dass die voranstehend genannte Ehefrau vor dem Erblasser versterbe, als Ersatzerben zu gleichen Teilen Begünstigte des von der Treuhänderin verwalteten Ver...