Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterhalt für volljährige Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres.

2. Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 2

 

Tatbestand

Die am 11.11.1987 geborene Antragstellerin ist im Mai 2005 aus ihrem Elternhaus aus- und zu ihrem Freund gezogen. Sie befand sich damals seit August 2004 in der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde im September 2005 vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt. Nachdem die Antragstellerin danach Ein-Euro-Jobs in Kindergärten wahrgenommen hatte, begann sie im September 2006 ein Ausbildungsverhältnis bei der Deutschen Bahn. Dieses wurde in der dreimonatigen Probezeit Ende November 2006 vom Arbeitgeber gekündigt; die Gründe für die Kündigung sind zwischen den Parteien streitig.

Die Antragstellerin erhält seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit dem Leistungszentrum hat sie am 18.12.2006 eine sog. Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In deren Rahmen besuchte sie von Januar bis jedenfalls März 2007 eine Maßnahme zur Berufsvorbereitung. Gleichzeitig bewarb sie sich ergebnislos auf 14 Ausbildungsstellen. Seit dem 1.7.2007 leistet die Antragstellerin in einer gewerblichen Pflegeeinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr mit dem Ziel, einen Ausbildungsplatz in der Altenpflege zu erhalten. Sie bekommt ein monatliches Taschengeld i.H.v. 205 EUR.

Mit ihrer beabsichtigten Klage will die Antragstellerin den Antragsgegner auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Das AG - FamG - hat den Prozesskostenhilfeantrag für diese Klage zurückgewiesen und die Antragstellerin auf Erwerbstätigkeit verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Im Umfang der Tenorierung dieses Beschlusses besteht für eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dabei besteht die Erfolgsaussicht nicht, wie die Antragstellerin meint, schon deswegen, weil sie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat. Denn außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses ist die volljährige Antragstellerin grundsätzlich verpflichtet, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherzustellen. Diese Verpflichtung jedes Erwerbsfähigen wird zugunsten der Antragstellerin durch die Eingliederungsvereinbarung nicht relativiert oder gar aufgehoben. Ausweislich des Textes ist die Antragstellerin auch aus der Vereinbarung mit dem Leistungszentrum verpflichtet, Erwerbsbemühungen aufzunehmen und Arbeit anzunehmen. Dies gilt erst Recht unterhaltsrechtlich im Verhältnis zum Antragsgegner. Dementsprechend hat sie sich auch in der ersten Jahreshälfte 2007 um Ausbildungsstellen beworben, allerdings unterhaltsrechtlich in unzureichender Weise, wie das AG - FamG - zutreffend festgestellt hat. Da auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in der ersten Jahreshälfte 2007 hinreichende Bemühungen dahingehend entfaltet hat, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, kommt ein Unterhaltsanspruch für diese Zeit nicht in Betracht.

Anders sieht es jedoch für die Zeit ab Juli 2007 aus.

Unabhängig davon, ob die früher begonnenen Ausbildungen verschuldet abgebrochen wurden - hinsichtlich der Ausbildung beim Rechtsanwalt ist das jedenfalls der Fall, hat der Antragsgegner unstreitig in der Vergangenheit keinen Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerin hat das Recht - und die Pflicht, eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung aufzunehmen, sie hat diese zielstrebig durchzuführen. Der Antragsgegner hat die Pflicht, die Antragstellerin während dieser Zeit zu unterhalten. Im Hinblick darauf, dass in der Vergangenheit Unterhalt nicht geleistet worden ist, die Antragstellerin nunmehr durch Ableistung des (Berufs vorbereitenden) freiwilligen sozialen Jahres die begründete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz hat und sie während dessen teilweise Einkünfte erzielt, setzt die Unterhaltspflicht ein.

Auszugehen ist ab Juli 2007 nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien von einem Bedarf i.H.v. 640 EUR. Darauf ist das Kindergeld i.H.v. 154 EUR voll anzurechnen. Dasselbe gilt für das monatliche Taschengeld i.H.v. 205 EUR. Die Ausbildungspauschale gem. Nr. 10.2.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig ist nicht abzuziehen, da es sich noch nicht um eine Ausbildung handelt und auch auf Grund des vorgelegten Vertrages nicht ersichtlich ist, dass zusätzliche Aufwendungen entstehen. Demgemäß ergibt sich ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 281 EUR monatlich.

Der Barunterhaltsanspruch ist jedenfalls bis zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 3.5.2007 nicht auf Grund einer wirksamen Unterhaltsbestimmung gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB entfallen. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende konkrete Unterhaltsbestimmung für die Zeit vor dem Zugang dieses Schriftsatzes vorgenommen worden ist. Das Angebot des Antragsgegners in dem Schriftsatz, dass die Klägerin be...

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