Entscheidungsstichwort (Thema)
Auseinandersetzung. Teilungssachen. Aussetzung des Verfahrens nach §§ 363 ff FamFG
Leitsatz (amtlich)
1. Das Verfahren in Teilungssachen nach den §§ 363 ff FamFG kann sowohl in dem die Auseinandersetzung vorbereitenden Verfahren (§ 366 FamFG) als auch im eigentlichen Auseinandersetzungsverfahren (§ 368 FamFG) ausgesetzt werden.
2. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 370 FamFG ist aber stets, dass Streitpunkte zwischen den Erben über auseinandersetzungserhebliche Tatsachen bestehen und zwischen den Beteiligten geklärt sowie anschließend in einer Niederschrift des Nachlassgerichts genau festgestellt wird, in welchen Punkten die Beteiligten jeweils einig sind und in welchen noch Streit besteht.
3. Die Aussetzung erfolgt hinsichtlich des streitigen Teils des Nachlasses. Nach Ausräumung dieser Streitpunkte - sei es durch außergerichtliche Einigung oder durch gerichtliche Entscheidung - kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Normenkette
FamFG §§ 368, 370, 366
Verfahrensgang
AG Ratzeburg (Entscheidung vom 30.12.2011; Aktenzeichen 3 VI 237/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ratzeburg vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die noch lebenden Abkömmlinge der am 04.05.2007 verstorbenen ... Sie werden in einem Erbschein vom 30.04.2008 zu gleichen Teilen als ihre gesetzlichen Erben ausgewiesen. Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die Auseinandersetzung des Nachlasses. Zur Beilegung des Streits hat der Beteiligte zu 2. unter dem 23.04.2009 beim Nachlassgericht die Vermittlung einer Nachlassauseinandersetzung nach den §§ 86 ff FGG (nunmehr §§ 363 ff FamFG) beantragt. Am 0806.2010 kam es zu einem Verhandlungstermin vor dem Nachlassgericht, an dem alle Beteiligten bis auf die Beteiligte zu 6., die sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von dem Beteiligten zu 2. vertreten ließ, teilnahmen.
Im Termin hat das Nachlassgericht zunächst das auseinanderzusetzende Barvermögen festgestellt, dies mit dem Hinweis, dass nur hierüber eine Feststellung erfolgen solle. Aus den aufgelisteten Aktiva und Passiva hat das Nachlassgericht einen jedem Erben zustehenden Betrag von 4.164,81 € errechnet. Die Niederschrift weist ferner aus, dass der Beteiligte zu 3. eine Rechnung über 4.597,83 € vorlegte und die Erben sich diesbezüglich auf eine Zahlung von jeweils 500 € an ihn und an die Beteiligte zu 1. einigten. Auf der Grundlage dieser Einigung und der zuvor getroffenen Feststellungen hat das Nachlassgericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Den Vorschlag nebst Erläuterungen zur Berechnung des jedem Erben letztlich auszuzahlenden Betrages hat das Nachlassgericht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Den Beteiligten, so heißt es im Anschluss daran, werde Gelegenheit zur schriftlichen Genehmigung des vorgeschlagenen Vergleiches gegeben. Die Verhandlungsniederschrift endet mit einer im Termin geschlossenen Vereinbarung zur Grabpflege und der Absichtserklärung der Beteiligten, hinsichtlich der Familienpapiere und -bilder eine außergerichtliche Einigung zu treffen.
Die Verhandlungsniederschrift, deren vollständiger Inhalt aus Bl. 107 - 111 d. A. zu ersehen ist, ist den Beteiligten unter Hinweis auf den darin enthaltenen Vergleichsvorschlag und die Gelegenheit zur Zustimmung binnen zwei Wochen übersandt worden. Die Beteiligte zu 5. hat dem Vorschlag vorbehaltlos zugestimmt. Die Beteiligten zu 2. und 6. haben ihre Zustimmung unter den Vorbehalt einer Änderung bei der Berechnung des Aktivnachlasses gestellt. Das Kontoguthaben bei der Kreissparkasse ... sei nicht, wie protokolliert, mit 14.079,00 € anzusetzen, sondern habe tatsächlich nur 7.314,67 € betragen, woraus sich für jeden Erben ein geringerer grundsätzlicher Auszahlungsbetrag von 4.121,87 € ergebe. Außerdem sei ein Zahlendreher bei einer Position der Passiva unterlaufen, und letztlich machen die Beteiligten zu 2. und 6. noch Vorschläge zur geeigneten Weise der Kontoauflösung (Schriftsatz vom 28.07.2010, Bl. 144 f d. A.). Die Beteiligte zu 4. hat dem geänderten Vergleichsvorschlag zugestimmt. Der Beteiligte zu 3. hat den Vergleich hingegen schriftsätzlich abgelehnt.
Nach Eingang des letztgenannten Schriftsatzes hat das Nachlassgericht den Beteiligten zunächst mitgeteilt, dass das gerichtliche Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung gescheitert sei. Dem ist der Beteiligte zu 2., nunmehr vertreten durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, entgegengetreten (Schriftsatz vom 29.09.2011, Bl. 168 f d. A.). Er hat vorgetragen, dass nach der Feststellung des auseinanderzusetzenden Vermögens seitens des Nachlassgerichts ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, dem alle anwesenden Beteiligten zugestimmt hätten. Der Vergleich sei unter Genehmigungsvorbehalt geschlossen worden. Nach § 370 FamFG müs...