Leitsatz (amtlich)

Eine in einer Wettbewerbssache nach Abmahnung erst innerhalb der verlängerten Erwiderungsfrist des § 276 I S. 2 ZPO abgegebenes Anerkenntnis stellt kein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO dar.

 

Orientierungssatz

Sofortiges Anerkenntnis in Wettbewerbssachen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 93, 276 I

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Niebaum und Partner

Rechtsanwälte Brock, Müller, Ziegenbein Partnerschaft

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2000 (8 O 112/2000) abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – trägt die Beklagte.

Der Streitwert beträgt 20.000,00 DM.

 

Gründe

Die nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. § 93 ZPO ist nämlich hier nicht anwendbar, weil das mit Schriftsatz vom 20. September 2000 angekündigte Anerkenntnis nichtsofort erfolgte.

Wenn – wie hier – der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat, muss nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Beklagte binnen der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Klaganspruch schriftsätzlich anerkennen, wenn sein Anerkenntnis als sofortiges im Sinne von § 93 ZPO gewertet werden soll. Ein schriftsätzliches Anerkenntnis nach Anzeige der Verteidigungsabsicht im Rahmen der Klagerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll nicht ausreichen (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Nürnberg MDR 1998, 680; OLG Köln OLGR 1999, 130, 131; OLG Braunschweig JurBüro 1999, 36; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 93 RdNr. 9; Stein-Jonas-Bork ZPO, 21. Aufl., § 93 RdNr. 5; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., RdNr. 821). Begründet wird diese Auffassung insbesondere damit, dass nach § 307 Abs. 2 ZPO nur ein Anerkenntnis, welches auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt, ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung nach sich ziehen kann (vgl. OLG Celle und OLG Nürnberg a. a. O.). Die Gegenauffassung (OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392, 293; OLG Schleswig – 4. Zivilsenat – NJW-RR 1998, 285) verweist demgegenüber darauf, dass §§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 307 Abs. 2 ZPO den Erlaß eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren auch dann nicht verböten, wenn das Anerkenntnis erst – nach Verteidigungsanzeige – in der Klagerwiderung enthalten sei.

Der Senat neigt der erstgenannten Auffassung zu. Die von der Gegenmeinung herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1717, 1718) dürfte die Auffassung, dass nach § 307 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren auch noch dann ergehen kann, wenn das Anerkenntnis nach Ablauf der in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Frist abgegeben ist, nicht entscheidend stützen. Letztlich muss der Senat aber diese Frage nicht grundsätzlich klären. Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ist ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten nicht (mehr) gegeben. Es handelt sich hier um eine Wettbewerbsstreitigkeit. Im Rahmen einer Abmahnung durch einen Konkurrenten muss sich der Verletzer binnen kürzester Frist entscheiden, ob er die von ihm verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr abgeben will oder nicht. Die angemessene Frist zur Erklärung beträgt selten mehr als eine Woche, meistens nur wenige Tage. Die in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzte Notfrist von 14 Tagen, um ein Anerkenntnis noch als sofortiges zu qualifizieren, erscheint in Wettbewerbssachen großzügig bemessen. Wenn dann noch – wie hier – die Beklagte nach Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft beantragt, die ihr gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzte Erwiderungsfrist noch einmal um zwei Wochen zu verlängern und erst im Rahmen der verlängerten Erwiderungsfrist das schriftsätzliche Anerkenntnis abgibt, liegt darin kein sofortiges Anerkenntnis mehr, das die Überbürdung der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO auf die Klägerin rechtfertigen könnte.

Nach alledem war die Kosten dahingehend zu ändern, dass die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557523

OLGR-BHS 2001, 200

www.judicialis.de 2001

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