Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlösobergrenzenfestlegung in der zweiten Regulierungsperiode Gas
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25.4.2014, Az BK 9-11/8203 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - zur Bemessung des Umlaufvermögens; zur Korrektur des Abzugskapitals wegen Rückstellungen, die auf die Stromsparte entfallen, sowie im Hinblick auf Besonderheiten des Basisjahres; zum Zinssatz für das negative Eigenkapital der Beschwerdeführerin; zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer (alle diese Punkte betreffend die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung); zur Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwertes - erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 6/7 und die Beschwerdegegnerin zu 1/7.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Betrieb, der Planung, dem Bau und der Instandhaltung von Verteilnetzen und -anlagen u.a. für Gas beschäftigt. Das Gasverteilnetz hat eine Gesamtleitungslänge von 1.954,5 km und erstreckt sich auf die Stadt... sowie weitere 38 Gemeinden. In dem Gebiet liegen insgesamt 44.497 Ausspeisepunkte. Vorgelagerter Netzbetreiber ist die...Netz-AG,...
Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die Stadtwerke... AG. Diese war bis zum 30.9.2012 ebenfalls alleinige Gesellschafterin der SW. Service GmbH, die mit Wirkung zum 1.10.2012 auf sie verschmolzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist eine entsprechend den Entflechtungsvorgaben in § 6 ff. EnWG ausgestattete sog. Netzpachtgesellschaft. Das Eigentum u.a. an den Verteilnetzen und -anlagen für Erdgas, die die Beschwerdeführerin gepachtet hat, liegt bei der Stadtwerke... AG. Die Beschwerdeführerin erfüllt ihre Aufgaben mit zwei eigenen Mitarbeitern, dem Geschäftsführer und einem Prokuristen, sowie mit durch Personalüberleitungsvertrag vom 19.2.2001 übergeleiteten Mitarbeitern. Dieser Vertrag war aus Anlass der Umwandlung einzelner Bereiche in eine privatrechtliche Rechtsform geschlossen worden. Danach sollten die Beschäftigten der Stadtwerke... AG von der Beschwerdeführerin entsprechend ihren bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen weiter beschäftigt werden, jedoch Arbeitnehmer der Stadtwerke... AG bleiben, die der Beschwerdeführerin für die Beschäftigten das Direktions- und Weisungsrecht übertragen hat. Die Personalverwaltung wird - ebenso wie die Abrechnungen und Auszahlungen der Löhne - von der Stadtwerke...AG wahrgenommen, die der Beschwerdeführerin dies ohne Gewinnaufschläge weiterberechnet. In gleicher Weise trägt die Beschwerdeführerin - anteilig geschlüsselt - auch die Ausbildungs- und Weiterbildungskosten sowie die Kosten für den Betriebsrat für die übergeleiteten Mitarbeiter. Ferner bezieht die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Stadtwerke... AG kaufmännische Dienstleistungen so wie sie - bis September 2012 - von der SW. Service GmbH technische und kaufmännische Dienstleistungen bezogen hat.
Mit dem - angefochtenen - Beschluss vom 25.4.2014 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 - 2017) bestimmt.
1. Dabei orientierte sie sich in Ansehung der kalkulatorischen Abschreibungen auf die Netze bei der Ermittlung der Indizes, mittels derer aus den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die für die Bewertung des eigenfinanzierten Anteils der sog. Altanlagen maßgeblichen Tagesneuwerte errechnet werden, an den Vorgaben des mit Änderungsverordnung vom 14.8.2013 mit Rückwirkung zum 1.1.2013 neu eingeführten § 6a GasNEV.
2. Im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (§ 7 GasNEV) hatte die Beschwerdeführerin ein mittleres Umlaufvermögen von 5.792.692,18 EUR (Anfangsbestand 2009 1.906.201,17 EUR; Endbestand 2010 9.679.183,19 EUR) geltend gemacht, zusammengesetzt aus Forderungen von 4.656.146,62 EUR (davon Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 4.007.627,26 EUR und sonstigen Vermögensgegenständen von 648.519,36 EUR) und einem Kassenbestand von 1.109.210,66 EUR (Anfangsbestand 2009 0,- EUR; Endbestand 2010 2.218.421,32 EUR (BB S. 12, Bl. 120). Die Beschwerdegegnerin erkannte ein Umlaufvermögen von 2.287.985,- EUR als betriebsnotwendig an; die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kürzte sie auf 2.260.650,- EUR und den Kassenbestand auf 0,- EUR.
Bei ihrem Abzugskapital hatte die Beschwerdeführerin einen Mittelwertbetrag von 953.786,54 EUR als kurzfristig zur erfüllende Verbindlichkeiten/Rückstellungen für Jahresabschluss- und Prüfungskosten, Energiekosten, ausstehende Rechnungen sowie diverse sonstige Rückstellungen geltend gemacht (Bl. 123). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dagegen ...