Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Absperrbügel vor Kfz-Stellplatz als nachteilige bauliche Veränderung
Verfahrensgang
AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 62/95) |
LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 288/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Wert von 5.000,– DM.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die oben genannte Wohnungseigentumsanlage besteht aus 37 Wohnungseigentumseinheiten, die den Antragstellern und den Antragsgegnern gehören. Nach der Teilungserklärung (TE) vom 10.09.1965 i.d.F. der Änderungserklärung vom 25.07.1968 ist 8 von diesen Wohnungseigentumsrechten auch das Sondereigentum an je einer Garage zugeordnet. Mit den übrigen Wohnungen außer den Wohnungen Nr. 34 und Nr. 37 ist jeweils das „alleinige Benützungsrecht” an einem bestimmten (Kfz-) Abstellplatz verbunden. Die Stellplätze sind neben und hinter dem Gebäude angeordnet und – abgesehen vom Platz Nr. 55 der Antragsteller – nur durch stark abgefahrene bzw. ausgewaschene Farbmarkierungen auf dem Asphalt gekennzeichnet. Der Platz Nr. 55 der Antragsteller befindet sich an der rückwärtigen (südlichen) Grenze des Grundstücks etwa in Verlängerung der westlichen Hofeinfahrt. Die Parkflächen sind von der Straße her frei zugänglich.
Nachdem die Antragsteller wiederholt ihren Stellplatz besetzt vorfanden und ihre Anträge in den Wohnungseigentümerversammlungen 1993 und 1994 betreffend Markierung und erkennbare Numerierung der Stellplätze nur teilweise Erfolg hatten, empfahlen ihnen die Verwalterin und Mitglieder des Verwaltungsbeirats die Anbringung einer Absperreinrichtung. Die Verwalterin benannte ihnen Firmen, die solche Arbeiten ausführen. Daraufhin ließen die Antragsteller auf ihrem Stellplatz einen im Untergrund verankerten umklappbaren Metallsperrbügel anbringen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.06.1995, in der Wohnungseigentümer mit 621,66/1000 Miteigentumsanteilen vertreten waren, stellte der Wohnungseigentümer Prof. Dr. G. Anträge zur Erneuerung der Farbmarkierungen an den Stellplätzen und zur Entfernung des Sperrbügels der Antragsteller, die mit der Einberufung der Versammlung durch die Verwalterin nicht angekündigt worden waren. Die Versammlung beschloß einstimmig (so das Protokoll) bzw. gegen 3 Stimmen (so die Antragsteller zum Entfernungsantrag), die Tagesordnung um diese Anträge zu ergänzen. Sodann faßte die Versammlung zum neuen TOP 9 die folgenden Beschlüsse:
- „Einstimmig wurde beschlossen, die Striche zur Markierung der PKW-Abstellplätze auf dem Grundstück zu erneuern.
- Mit drei Gegenstimmen wurde beschlossen, darauf zu bestehen, daß die vorhandene – ohne Genehmigung errichtete Parkplatzsperre entfernt wird, … Auch die zukünftige Aufstellung von Parkplatzsperren wurde abgelehnt.”
Mit dem in Urschrift am 11.07.1995 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller beantragt, den Beschluß zum TOP 9 b für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 08.09.1995 den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und diese auf den Gegenantrag der Antragsgegner verurteilt, die Parkplatzsperre zu entfernen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sperreinrichtung stelle eine nicht zu duldende bauliche Veränderung dar. Das Amtsgericht hat ferner auf die von ihm angenommene, erst bei Abfassung des Beschlusses bemerkte Verspätung des Antrags hingewiesen.
Im Verfahren über ihre sofortige Beschwerde haben die Antragsteller einen Fax-Sendebericht vorgelegt, wonach vom Telefax-Anschluß ihres Verfahrensbevollmächtigten am Nachmittag des 10.07.1996 ein 9-seitiges Schreiben an das Amtsgericht übermittelt worden ist. Auf der Urschrift des Antrags befindet sich der Vermerk: „Vorab per Telefax”… Auf die vom Landgericht angestellten weiteren Ermittlungen hat das Amtsgericht mitgeteilt, das Fax-Schreiben sei beim Amtsgericht nicht auffindbar; in dem zugleich übermittelten „Übertragungsprotokoll” des Amtsgerichts ist aber der Empfang (nur) eines Schreibens vom Telefax-Anschluß des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit im wesentlichen den Daten des Sendeberichts entsprechenden Merkmalen festgehalten.
Daraufhin hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß festgestellt, daß die Antragsschrift per Telefax am 10.07.1995 beim Amtsgericht eingegangen sei. In der Sache selbst hat das Landgericht den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.06.1995 aufgehoben und den Gegenantrag der Antragsgegner zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versammlungsbeschluß sei zwar nicht deswegen ungültig, weil sein Gegenstand nicht in der Einberufung bezeichnet gewesen sei. Es handele sich um einen Beschluß lediglich deklaratorischen Charakters, der für das Beseitigungsverlangen der Antragsgegner nicht erforderlich sei. Die Antragsgegner könnten jedoch die Entfernung des Sperrbügels, der eine bauliche Veränderung darstelle, nicht verlangen, weil ihre Rechte durch den Spe...