Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine eingetragene Vormerkung kann im Wege der Grundbuchberichtigung wegen Nachweises der Unrichtigkeit gelöscht werden, wenn nachgewiesen ist, dass der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist und dass die Vormerkung auch keinen deckungsgleichen anderen Anspruch sichert.

2. Gerade im Fall des Erlöschens des gesicherten Anspruchs durch Erfüllung kann es sich im Einzelfall um eine allenfalls theoretische und ganz entfernte Möglichkeit handeln, dass der gesicherte Anspruch durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ausgetauscht worden ist.

3. Eine solche bloß theoretische Möglichkeit steht dem Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht entgegen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 9.7.2010 - 2 W 94/10).

 

Normenkette

BGB § 883; GBO §§ 19, 22 Abs. 1 S. 1, § 29

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Beschluss vom 17.08.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 26.8.2010 wird Ziff. 1. der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AG Lübeck vom 17.8.2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach es zur Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 1 einer Löschungsbewilligung der im Testament des eingetragenen Berechtigten F. W. vom 23.12.1963 bedachten Personen, einer erneuten Eröffnung des Testaments nach dem Tode der Vorerbin L. W. sowie weiterer Nachweise betreffend den Nacherben H. W. bedürfe.

 

Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Eintragung des Eigentumswechsels von dem Beteiligten zu 1. auf die Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Löschung und Neueintragung von Rechten in Abt. II und III des betroffenen Grundbuchs. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt gerügt hat, der u.a. beantragten Löschung einer Vormerkung stehe ein Hindernis entgegen.

Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes war im Jahre 1951 der Kaufmann K. H.. Am 16.2.1951 unterbreitete er dem Vater des im Jahre 1941 geborenen Beteiligten zu 1., Herrn F. W., ein notarielles Verkaufsangebot über den betroffenen Grundbesitz (UR-Nr. 40/1951 des Notars Dr. B., Bl. 112 ff. d. Grundakten). F. W. nahm dieses Angebot am 26.2.1951 an, und die Vertragsparteien erklärten gleichzeitig die Auflassung (UR-Nr. 55/1951 des Notars Dr. B., Bl. 116 f. d. Grundakten; Vollmacht für den handelnden Bürovorsteher UR-Nr. 47/1951 des Notars Dr. B., Bl. 118d. Grundakten). Ebenfalls am 26.2.1951 bewilligte der damalige Eigentümer K. H. zugunsten des Erwerbers F. W. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Kaufvertrag vom 16./26.2.1951 (UR-Nr. 54/1951 des Notars Dr. B., Bl. 87d. Grundakten). Die Vormerkung wurde am 3.3.1951 in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragen.

Am 5.10.1953 erfolgte die Eintragung des Erwerbers F. W. als Eigentümer. Zu Zwischeneintragungen, die den Eigentumsübertragungsanspruch des F. W. hätten vereiteln oder beeinträchtigen können, kam es nicht. Gleichwohl wurde die in Abt. II Nr. 1 für F. W. eingetragene Vormerkung nicht gelöscht und ist nach wie vor unverändert im Grundbuch eingetragen.

F. W. starb am 22.12.1980. Er hatte durch notarielles Testament vom 23.12.1963 seine Ehefrau F. W. zu seiner befreiten Vorerbin und seine Kinder, nämlich den Beteiligten zu 1. sowie seine Geschwister U. R. und H. W., zu Nacherben eingesetzt (UR-Nr. 380/1963 des Notars D.). Der Nacherbfall sollte mit dem Ableben der L. W. oder ihrer Wiederverheiratung eintreten. L. W. wurde am 20.10.1981 als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen, nachdem das Testament vom 23.12.1963 und das Eröffnungsprotokoll des AG Mölln vom 11.2.1981 (IV 120/63) zu den Grundakten gelangt waren. Für die Nacherben wurde zugleich in Abt. II Nr. 2 ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1986 (UR-Nr. 305/1986 des Notars H.) überließ L. W. den betroffenen Grundbesitz dem Beteiligten zu 1. Dieser wurde am 12.8.1986 als Eigentümer eingetragen. Der Vertrag vom 10.5.1986 enthält zwar in Abschnitt II Ziff. 3 die Erklärung, die Übertragung erfolge frei von Lasten in Abt. II und III des Grundbuchs. Die Vormerkung in Abt. II Nr. 1 wurde gleichwohl in dem Vertrag nicht erwähnt. Der Nacherbenvermerk in Abt. II Nr. 2 wurde dagegen auf Antrag der Vertragsparteien am 12.8.1986 gelöscht. Die Nacherbin U. R. hatte ihrerseits von der Mutter L. W. anderweitigen Grundbesitz in G. übertragen bekommen und die Löschung des Nacherbenvermerks im betroffenen Grundbuch bewilligt. Hinsichtlich des Weiteren Nacherben H. W. enthält der Vertrag vom 10.5.1986 die Erklärung, dieser sei kinderlos verstorben.

L. W. starb am 31.5.2002.

Durch notariellen Vertrag vom 27.4.2010 veräußerte der Beteiligte zu 1. den betroffenen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2. und 3. (UR-Nr. 48/2010 des Notars J.). Gemäß § 3 des Vertrages soll die Übertragung frei von Lasten in Abt. II und III erfolgen. Die Parteien beantragen und bewilligen ebenfal...

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