Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswertfestsetzung in Unterhaltssachen
Leitsatz (amtlich)
Auf den Verfahrenswert in einem auf Zahlung laufenden Unterhalts gerichteten Verfahren wirkt es sich nicht aus, wenn der Antrag nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags für einen Zeitraum, der nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags liegt, erweitert wird.
Normenkette
FamGKG §§ 34, 51
Verfahrensgang
AG Eckernförde (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen 8 F 217/10) |
AG Eckernförde (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 8 F 217/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 24.3.2015 wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Eckernförde vom 18.11.2014/26.2.2015 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 4./29.1.2016 dahin geändert, dass der Verfahrenswert 16.722,90 EUR beträgt, wovon 6.616,74 EUR auf die Antragstellerin zu 1.), 6.340,16 EUR auf den Antragsteller zu 2.) und 3.766,00 EUR auf die Antragstellerin zu 3.) entfallen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verfahrenswertfestsetzung des AG in einem den Unterhalt für drei Kinder betreffenden Verfahren ist gemäß § 59 FamGKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes angesichts der unterschiedlichen Gebührenhöhe bei dem im Abhilfeverfahren mit Beschluss vom 4.1.2016 von 50.149,36 EUR auf 25.783,62 EUR herabgesetzten Verfahrenswert und dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrenswert von 16.722,90 EUR auch nach teilweiser Abhilfe noch 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Verfahrenswert beträgt 16.722,90 EUR.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung maßgeblich. Die bei Einreichung des Antrags bzw. eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fälligen Beträge werden gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG dem Wert hinzugerechnet. Für die Wertberechnung ist gemäß § 34 Satz 1 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend.
1.) Der Verfahrenswert für die Anträge der Antragstellerin zu 1.) beträgt, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, 6.616,74 EUR und nicht, wie vom AG im Beschluss vom 4.1.2016 festgesetzt, 14.897,46 EUR.
Mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 26.3.2010 ist für die Antragstellerin zu 1.) rückständiger Unterhalt in Höhe von 2.608,74 EUR bis März 2010 und laufender Unterhalt in Höhe von 334,00 EUR ab April 2010 geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 3.9.2013 ist der Antrag dahin umgestellt worden, dass für die Zeit ab April 2010 monatlich weniger verlangt worden ist, dabei sind zugleich die monatlichen Beträge bis August 2013 addiert und der laufende Unterhalt ab September 2013 mit 109,00 EUR angegeben worden. Im Termin vom 3.9.2013 hat die Antragstellerin dann nur noch Unterhalt bis Juli 2013 verlangt und den Antrag auf Zahlung (nur) einer Gesamtsumme von 14.897,46 EUR umgestellt.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich ein Verfahrenswert von 2.608,74 EUR für den Rückstand (§ 51 Abs. 2 FamGKG) und 12 × 334,00 EUR = 4.008,00 EUR für den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG), insgesamt also 6.616,74 EUR. Der Betrag verringert sich angesichts des nach § 34 FamGKG maßgeblichen Zeitpunkts der ersten Antragstellung nicht deshalb, weil der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens (auch) für die Zeit ab Antragstellung reduziert worden ist. Es ist aber auch nicht auf die Gesamtsumme von 14.897,46 EUR abzustellen. Das Verfahren betrifft auch dann noch wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 51 Abs. 1 FamGKG mit der Folge, dass auf den zwölffachen Monatsbetrag des beantragten Unterhalts abzustellen ist, wenn angesichts im Laufe des Verfahrens veränderter Umstände kein Unterhalt für die Zukunft mehr verlangt und deshalb eine den gesamten Unterhaltszeitraum umfassende Summe gebildet wird.
2.) Der Verfahrenswert für die Anträge des Antragstellers zu 2.) beträgt, wie mit der Beschwerde geltend gemacht und vom AG im Beschluss vom 4.1.2016 festgesetzt, 6.340,16 EUR. Er setzt sich zusammen aus einem Rückstand von 2.332,16 EUR bis März 2010 und dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab April 2010 geforderten Betrag von 12 × 334,00 = 4.008,00 EUR. Der Betrag verringert sich angesichts des nach § 34 FamGKG maßgeblichen Zeitpunkts der ersten Antragstellung nicht deshalb, weil der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 2.9.2013 (auch) für die Zeit ab Antragstellung reduziert worden ist.
3.) Der Verfahrenswert für die Anträge der Antragstellerin zu 3.) beträgt, wie mit der Beschw...