Leitsatz (amtlich)
Auch ein Versäumnis-Teil-Urteil hindert eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1202 a) KV-GKG.
Orientierungssatz
Keine Gebührenermäßigung nach Nr. 1202 KV-GVG bei Teil-Versäumnis-Urteil.
Normenkette
ZPO § 331 Abs. 3; KV-GKG Nr. 1202
Beteiligte
Rechtsanwälte Esch, Abraham und Krey |
Rechtsanwälte Ide, Husmann, Nix und Ziese |
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 6 O 4/00) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 23. März 2001 wird dahin geändert, dass die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 17. November 2000 zurückgewiesen wird.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte zunächst die Beklagte zu 1. auf Zahlung sowie auf Herausgabe eines PKW in Anspruch genommen. Nachdem sie die Klage wegen des Herausgabebegehrens auch auf den Beklagten zu 2. erweitert und insoweit ein Versäumnis-Teil-Urteil nach § 331 Abs. 3 erwirkt hatte, nahm sie nach Einspruchseinlegung durch den Beklagten zu 2. die Klage insgesamt zurück. Die Kostenbeamtin hat eine teilweise Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) verneint und demgemäß eine dreifache Verfahrensgebühr nach dem vollen Streitwert beider Klageanträge berechnet (Nr. 1201 KV-GKG). Auf die Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht „festgestellt”, dass die dreifache Verfahrensgebühr lediglich nach dem Streitwert des Herausgabebegehrens zu berechnen sei, weil im übrigen die Privilegierung nach Nr. 1202 KV-GKG greife. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der Abrechnung der Kostenbeamtin erstrebt.
II.
1. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Juni 1996 (Az.: 9 W 94/96) entschieden hat, setzt die Gebührenermäßigung nach Nr. 1202 KV-GKG die Beendigung des gesamten Verfahrens durch die dort genannten Erledigungstatbestände voraus. Für den Fall der Klagerücknahme nach Nr. 1202 a) KV-GKG bedeutet das, dass auch ein Teil-(Versäumnis)-Urteil den Eintritt der Gebührenermäßigung hindert (vgl. auch HansOLG Hamburg OLGR 2000, 226 zu Nr. 1202 Buchst. c KV-GKG; ferner OLG Düsseldorf OLGR 2000, 458 ff.). Der Wortlaut der Vorschrift differenziert für den Ausschluss der Privilegierung nicht danach, ob ein Versäumnisurteil über den gesamten oder nur über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen ist. Auch die übrigen in Nr. 1202 KV-GK genannte Privilegierungsfälle enthalten keine irgendwie geartete Unterscheidung nach Streitwertanteilen.
Allerdings ist dem Landgericht zuzugeben ist, dass der Grund für die Versagung der Gebührenermäßigung beim Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO darin zu erblicken ist, dass – anders als beim Anerkenntnis- und Verzichtsurteil – eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. z.B. OLG München MDR 1996, 968) und eine solche Prüfung bei einem Versäumnis-Teil-Urteil naturgemäß nicht den gesamten Streitgegenstand erfasst. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine den Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu Nr. 1202 KV-GKG ergibt, hat der Gesetzgeber ganz bewusst von einer Differenzierungslösung Abstand genommen, um die Kostenberechnung einfach zu halten und eine (teilweise) Rückzahlung von Prozesskostenvorschüssen möglichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 70). Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Ausgestaltung des Kostenrechts gilt es hinzunehmen.
2. Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 599885 |
OLGR-BHS 2001, 482 |
www.judicialis.de 2001 |