Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 28.01.2015; Aktenzeichen 4 U 48/14)

LG Itzehoe (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 5 O 103/13)

 

Gründe

I. Die Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Franchisevertrages, von dem ein Betrag i.H.v. 100.000 EUR im Wege der Teilklage geltend gemacht wird.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Teilklage auf Ausgleichszahlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 89b HGB auf das zwischen den Parteien vereinbarte Franchiseverhältnis anzuwenden sei, da ein möglicher Ausgleichsanspruch schon am Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB scheitere, weil die Klägerin den mit dem Franchisevertrag untrennbar verknüpften (Unter-) Mietvertrag und damit das Franchisevertragsverhältnis selbst gekündigt habe, ohne dass die Beklagte hierfür einen begründeten Anlass gegeben hätte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB sei rechtsfehlerhaft angenommen worden.

Zunächst habe das LG verkannt, dass die Klägerin nicht den Franchisevertrag, sondern lediglich den Untermietvertrag gekündigt habe. Damit lägen die Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht vor.

Die Koppelungsklausel des § 5 Nr. 8 des Franchisevertrages sei unwirksam, da die pauschale Regelung in § 5 Nr. 8 des Franchisevertrages erhebliche und unangemessene Nachteile zu Lasten des Franchisenehmers enthalte.

In der vollständigen Geschäftsübernahme durch die Beklagte sei eine konkludente Aufhebung zu sehen, die den Handelsvertreterausgleich nicht entfallen lasse.

Im Übrigen habe die Beklagte begründeten Anlass zur Kündigung gegeben.

Die Schädlingsbekämpfung habe der Beklagten oblegen. Diese habe aufgrund der Unwirksamkeit von § 13 Nr. 5 des Mietvertrages diese Pflicht nicht wirksam auf die Klägerin abgewälzt.

Da die Beklagte Tiernahrung vertreibe, sei ihr bekannt gewesen, dass ein erhöhtes Risiko aufgrund des Anlockens von Mäusen in den vermieteten Räumlichkeiten bestehe. Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihren Pflichten nachzukommen. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass die Klägerin das vermietete Objekt übermäßig in Anspruch genommen hätte oder aber übermäßige Risiken geschaffen hätte, die die Mäuseplage verursacht hätten. Das LG sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Ursachen der Mäuseplage treffen würde.

Es sei nicht ausreichend gewesen, dass die Beklagte mit dem Hauptvermieter über mehrere Jahre hinweg erfolglos korrespondiert habe. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Hauptvermieter die Miete gemindert, sondern lediglich angekündigt, die Miete um 20 % zu mindern. Damit habe sie dem Hauptvermieter gegenüber nicht hinreichend deutlich gemacht, wie erheblich der Mangel gewesen sei.

Außerdem habe das LG nicht beachtet, dass es für die Frage des Ausschlusses des Handelsvertreterausgleichsanspruchs darauf ankomme, ob durch das Verhalten des Unternehmers eine für den jeweiligen Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen werde. Hierfür spiele es keine Rolle, dass die Klägerin in einer Mail vom 18.12.2012 den Mäusebefall nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe sich zum Verkauf des Objektes u.a. wegen des Mäusebefalls und der nicht erfolgten effektiven Abhilfe entschieden. Da sie jedoch nach der Mail keinen Käufer gefunden hätte, habe sich eine neue Situation ergeben.

Ein begründeter Anlass für die Kündigung sei schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte auf die Anwaltsschreiben vom 26.2.2013 und vom 13.3.2013, in denen der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei, nicht reagiert habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in Zukunft nicht mehr für die Rechte ihres Vertragspartners einsetzen wolle, obwohl sie sich noch am 5.12.2012 auf eine Mail der Klägerin vom 3.12.2012 an die Hauptvermieterin gewandt und ihr mitgeteilt habe, dass die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Mäuseproblems nicht ordnungsgemäß ausgeführt worde...

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