Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Entscheidung vom 03.05.2004; Aktenzeichen 7 O 222/03) |
LG Itzehoe (Entscheidung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 7 O 222/03) |
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 73/04) |
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Itzehoe bestimmt.
Gründe
Die Kläger haben Klage beim Landgericht Itzehoe erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Darlehensverträge vom 23.04.1997, der eine über einen Nennbetrag von 41.979,00 DM, der andere über einen solchen von 142.000,00 DM, nichtig, hilfsweise unwirksam sind. Weiter hilfsweise haben sie Feststellung beantragt, dass sie auf die vorgenannten Darlehensverträge keine weiteren Zahlungen schulden. Im Rahmen der Bestellung einer Grundschuld auf dem gekauften Wohnungseigentum im Objekt XXX hatten sie sich in notarieller Urkunde wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt unterworfen. Gleichzeitig hatten sie darin die persönliche Haftung für das vorgenannte Kapital nebst Zinsen übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt. Das Landgericht Itzehoe hat unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728 die Auffassung vertreten, dass nach §§ 800 Abs. 3, 797 ZPO das Gericht ausschließlich örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk das Grundstück belegen sei, und auf Antrag der Kläger den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.01.2004 an das Landgericht Frankenthal verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss vom 10.02.2004 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Itzehoe zurückgegeben. Das Landgericht Itzehoe hat die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts zulässig. Zum örtlich zuständigen Gericht war das Landgericht Itzehoe zu bestimmen (§ 37 ZPO).
Für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages – hier seiner Nichtigkeit oder Unwirksamkeit oder des Nichtbestehens der Schuld – gemäß § 256 ZPO ist nach § 29 ZPO der Gerichtsstand des Ortes, wo der von der Beklagten behauptete Anspruch gem. § 269 BGB zu erfüllen wäre, gegeben (LG Kassel NJW-RR 1989, 105; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29 Rn. 17; Zöller/Greger, § 256 Rn. 20). Das ist das Landgericht Itzehoe, weil die Kläger und Darlehensnehmer am 23.4.1997 in seinem Bezirk wohnten. Allerdings sind auch im Bestimmungsverfahren die Bindungswirkungen von Verweisungsbeschlüssen zu beachten (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Itzehoe vom 8.01.2004 bindet indessen ausnahmsweise nicht, weil ihm jegliche rechtliche Grundlage fehlt und er deshalb objektiv willkürlich ist (BGH NJW 1993, 1273; Senatsbeschluss vom 27.09.2000 in NJW-RR 2001, 646; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m.w.Nw.). Zwar lässt danach ein bloßer Rechtsirrtum oder die Abweichung von der herrschenden Meinung die Bindungswirkung noch nicht entfallen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das verweisende Gericht über eindeutige Zuständigkeitsvorschriften hinwegsetzt und dazu eine offensichtlich unhaltbare Auffassung vertritt (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1992, 383; Tombrink NJW 2003, 2364, 2365, 2366). So liegt es hier, wie die Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2003 und das Landgericht Frankenthal in seinem Beschluss vom 10.02.2004 im einzelnen überzeugend ausgeführt haben. Mit der Grundkonstellation des § 800 Abs. Abs. 3 ZPO besteht kein auch nur entfernter Zusammenhang. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung infolge der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Darlehensverträgen. Die Kläger wenden sich nicht mit einer speziell im 8. Buch der ZPO gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgesehen Klage gegen Vollstreckungstitel, welche im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung erlangt sind. Die Erwägung, die Kläger könnten möglicherweise in ungewisser Zukunft eine Klage mit dem Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO erheben, kann schlechthin nicht dazu führen, den Rechtsstreit an das Gericht jenes Gerichtsstandes zu verweisen. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft ausschließlich nur die Konkurrenz von allgemeinem und dinglichem Gerichtsstand für Klagen gemäß § 797 Abs. 5 ZPO und 800 Abs. 3 ZPO (vgl. auch BayObLG NJW-RR 2002, 1295; KG NJW-RR 1989, 1407). Auf diese rechtlichen Zusammenhänge ist das verweisende Gericht ausreichend aufmerksam gemacht worden einschließlich des Hinweises der Kläger, nur „höchst vorsorglich” werde Verweisung an das Landgericht Frankenthal beantragt, wobei bereits angekündigt werde, dass „dann Rückverweisung wegen absoluter Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses beantragt würde”. Mit der vorliegenden Bestimmung des zuständigen Ge...