Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.10.2014; Aktenzeichen 2 BvR 1568/12)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die verunglückte Jenny B. in Kenntnis ihrer Unterleibsbeschwerden und ihrer Neigung, häufig kurzzeitig einzuschlafen, nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen zu haben. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten die Neigung von Jenny B., kurzfristig einzuschlafen, bekannt war und unabhängig davon, ob Jenny B. tatsächlich Unterleibsbeschwerden hatte, die sie für den Dienst an Deck untauglich gemacht hätten, liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Schiffsarzt Dr. F. Anklage erhoben werden könnte oder dass weitere Ermittlungen in dieser Richtung durchzuführen wären.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gehört neben der Kausalität im engeren Sinne, wonach eine Bedingung dann für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich ist, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, die weitere Voraussetzung, dass der Unfall gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Täters beruht (ständige Rechtsprechung, u. a. BGHSt 11, 7; OLG Karlsruhe JR 1985, 479, 480). Das wäre hier dann der Fall gewesen, wenn Dr. F. die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und sie gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder wegen ihrer Neigung zum Einschlafen verunglückt wäre. Eine solche Feststellung ist aber nicht möglich, denn es sind zahlreiche weitere Kausalverläufe, die zum Überbordgehen von Jenny B. geführt haben könnten, denkbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3213596

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