Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung von Ratenzahlung nach PKH-Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
Nichtzahlung von Raten in Folge von Überschuldung führt nicht zur Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Rendsburg (Beschluss vom 02.08.2007; Aktenzeichen 19 F 360/04 PKH) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe entziehende Beschluss vom 2.8.2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung an das AG - FamG - zurückverwiesen.
Gründe
Das AG - FamG - hatte dem Beklagten durch Beschluss vom 3.2.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Ratenzahlungsanordnung i.H.v. 30 EUR monatlich getroffen.
Ab November 2006 blieben die Ratenzahlungen aus. Die Landeskasse wurde im Dezember 2006 von der Schuldnerberatung der AWO Schleswig-Holstein gGmbH wegen der Verschuldungssituation des Beklagten zwecks außergerichtlicher Regulierung gem. § 305 InsO angeschrieben.
Unter dem 23.2.2007 hat der Beklagte eine Aufstellung seiner finanziellen Situation vorgelegt, wonach das verfügbare monatliche Einkommen sich auf 190 EUR belief. Das AG - FamG - hat auf dieser Grundlage ein für die Prozesskostenhilfe gem. § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von 79 EUR ermittelt und dem Beklagten unter Androhung des Entzugs der Prozesskostenhilfe mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ratenzahlungsanordnung nach wie vor vorlägen.
Am 19.7.2007 ist über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden (92 IK 105/07 AG Neumünster).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 2.8.2007 ist dem Beklagten wegen Zahlungsrückstandes die Prozesskostenhilfe entzogen worden.
Das als sofortige Beschwerde anzusehende Schreiben des Beklagten vom 5.8.2007 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung zwecks erneuter Prüfung.
Zunächst ist die dem Schreiben des AG - FamG - vom 27.2.2007 zugrunde liegende Berechnung (Bl. 72 PKH-Heft) insoweit nicht richtig, als die Miete mit 384 EUR angesetzt worden ist; gemäß der Aufstellung des Beklagten (Bl. 70 PKH-Heft) beträgt diese 409 EUR.
Der Freibetrag für die Partei beträgt seit 1.7.2007 382 EUR.
Auch danach ergibt sich zwar noch ein einzusetzendes Einkommen von 52,71 EUR, das grundsätzlich zu einer Rate i.H.v. 30 EUR führt.
Gleichwohl rechtfertigt das die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten derzeit aus folgenden Gründen nicht:
Von der Anordnung einer Ratenzahlung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller überschuldet ist und deshalb bestehende Verpflichtungen nicht bedient. Regelmäßig wird zwar davon auszugehen sein, dass Schulden die Leistungsfähigkeit gem. § 115 ZPO nur dann berühren, wenn die geschuldeten Beträge auch bezahlt werden. Soweit die Gläubiger derzeit auf Grund der Pfändungsfreigrenzen Pfändungen nicht betreiben können, steht dies jedoch dem Ansatz der Schuld für die Ratenbemessung gem. § 115 ZPO nicht entgegen. Deshalb können in Überschuldungssituationen auch wegen der finanziellen Lage der Partei nicht bediente Schulden für die Berechnung der Ratenzahlung abzusetzen sein (vgl. Senat, Einzelrichterbeschluss vom 25.11.2004 - 15 WF 330/04; OLG Nürnberg, OLGReport Nürnberg 2003, 189).
Zwar hat der Beklagte seine (nicht bedienten) Schulden in seiner Erklärung vom 23.2.2007 nicht angegeben. Er hatte aber bereits mit Schreiben vom 12.4.2006 darauf hingewiesen, dass er auf Grund von Pfändungen kein Bankkonto mehr unterhalte und auch kein neues eröffnen könne, die Ratenzahlungen würden über das Konto seiner Schwester erfolgen. Die AWO hatte mit Schreiben vom 28.2.2007 mitgeteilt, dass sich die Verbindlichkeiten zu jener Zeit auf über 12.000 EUR beliefen. Schließlich hat der Insolvenzverwalter unter dem 17.8.2007 angekündigt, dass nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen sei, dass voraussichtlich keine Insolvenzmasse zur Verteilung an Gläubiger zur Verfügung stehen werde.
Nach alledem dürfte davon auszugehen sein, dass nicht nur keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes erfolgen kann, sondern wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben sein dürfte. Die abschließende Prüfung und Entscheidung wird dem AG - FamG - übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen