Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 6 O 123/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.12.2022, Az. 6 O 123/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.325,23 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aufgrund von Leistungen, die der aus der Slowakei stammende Kläger für den Beklagten mit seinen Mitarbeitern erbrachte. Der Beklagte ist Kaufmann und stellt unter anderem für Supermärkte Verkaufshilfen und Einrichtungen her. Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.12.2022 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns aus § 631 Abs. 1 BGB, der nach Art. 4 Abs. 3 Rom - l - VO anwendbar sei.
Die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen mit dem Inhalt, dass der Kläger für den Beklagten Einbauten in verschiedenen Supermärkten vornehme. Einwendungen gegen die Höhe des Lohns als solcher habe die Beklagtenseite nicht erhoben. Der Anspruch sei damit in Höhe der insgesamt in Rechnung gestellten 7.468,00 EUR (Summe aus den Rechnungen 172021 und 182021) entstanden und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch gemäß § 641 BGB fällig geworden. In Höhe von 2.142,77 EUR sei der Anspruch nach Erlass des Mahnbescheids durch die entsprechende Zahlung vom 22.04.2022 erloschen, sodass die Restforderung von 5.325,23 EUR noch verlangt werden könne.
Der Anspruch sei in voller Höhe durchsetzbar. § 48 EStG stehe nicht entgegen, da es sich bei den Arbeiten des Klägers nicht um eine Bauleistung im Sinne von §§ 48 ff. EStG handele. Da §§ 48b ff. EStG nicht einschlägig seien, sei der Beklagte verpflichtet, den abgerechneten Werklohn in voller Höhe an den Kläger zu zahlen. Ob der Beklagte tatsächlich, wie in der Anlage B 4 bestätigt, Bauabzugssteuer zu Gunsten des Klägers abgeführt habe, sei insoweit unerheblich. Auch die E-Mail des Beklagten vom 03.12.2021 (Anlage B 3) stehe dem nicht entgegen, in welcher der Beklagte "der Steuer gemäß Paragraph 48 b" zugestimmt habe, da die Frage, ob eine Person oder ein Sachverhalt der Steuerpflicht nach dem EStG unterliege, nicht zur Disposition der jeweiligen Vertragsparteien stünde.
Die Zinsansprüche ergäben sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB, der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,60 EUR aus §§ 286, 280 Abs. 1 BGB.
Der beklagtenseits gestellte Hilfsantrag zur Zug-um-Zug-Verurteilung habe keinen Erfolg. § 48 d Abs. 1 EStG gelte nur für Bauleistungen, die hier nicht vorlägen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 91 a ZPO.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, das Landgericht verkenne bei der Beurteilung der vom Kläger im Auftrag des Beklagten ausgeführten Gewerke, dass diese als Bauleistungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums vom 19.07.2022 - IV C 8 - S 2272/19/1003 002. Der Begriff der Bauleistungen sei weit auszulegen, sodass auch die Arbeiten des Klägers erfasst seien, der nicht nur Küchenmöbel in den Läden im Auftrag des Beklagten aufgestellt, sondern Einbauküchen montiert und fest mit den Wänden der Objekte verbunden habe, Umkleide, Aufenthaltsräume, Rammschutz und Deckensegel montiert habe. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass zu den Bauleistungen in erster Linie die Arbeiten des Bauhauptgewerbes gehörten, sei dies nicht im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung; die zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses sei für die finanzverwaltungsrechtliche Einordnung unerheblich.
Die Beklagte hat keinen bestimmten Antrag gestellt, jedoch ist ihr Berufungsvorbringen dahingehend auszulegen, dass sie nach wie vor Abänderung und Klageabweisung verlangt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az.: 6 O 123/22, zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe für den Beklagten keine Bauleistungen und auch keine anderen Leistungen durchgeführt, die unter die Steuerabzugspflicht fallen würden. Er habe nur die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, welche der Beklagte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber P. und R. benötigt habe. Die Tätigkeiten des Klägers sei mit dem Überlassen der Arbeitnehmer vergleichbar gewesen. Gemäß den Bestellungen vom 03.09.2021 (Anlage K 7) und...