Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbteilsübertragung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrages bleibt zulässig, wenn die Rechtspflegerin diese Entscheidung nicht vorher durch einen beschwerdefähigen Bescheid angekündigt hat (BVerG NJW 2000, 1709).
Orientierungssatz
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Rechtspfleger ohne Vorbescheid.
Normenkette
FGG §§ 55, 62
Beteiligte
Rechtsanwalt Volker Liedtke |
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 266/00) |
AG Reinbek (Aktenzeichen 2 XVII M 49) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist zur Betreuerin der Betroffenen u. a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt worden. Die Betroffene war zu 3/20 an einer Erbengemeinschaft beteiligt, der ein Hausgrundstück in H… gehörte. Die Beteiligte hat diesbezüglich unter Vorlage eines Wertgutachtens die Genehmigung eines Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrages vom 23.11.1999 – Urkundenrolle Nr. … des Notars T… in Hamburg (Bl. 119 ff d. A.) – beantragt. Abschnitt V dieses Vertrages lautet wie folgt:
„Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, er ist bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam und im Falle der Nichterteilung der Genehmigung nichtig (§§ 1908 i, 1821 Nr. 1, 139 BGB).
Hinsichtlich der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wird sog. „Doppelvollmacht” erteilt: Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für sie in Empfang zu nehmen und sie den Vertragsbeteiligten mitzuteilen. Diese bevollmächtigen den Notar zur Empfangnahme der Mitteilung. Die Empfangnahme und die Mitteilung sollen durch die Einreichung einer Ausfertigung dieser Urkunde mit einer beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbeschlusses als bewirkt gelten”.
Der vom Amtsgericht bestellte Pfleger für das Verfahren hat in einer Stellungnahme vom 18.12.1999 (Bl. 143 – 145 d. A.) Bedenken gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Der Sachverständige hat daraufhin sein Gutachten ergänzt/berichtigt (Bl. 152 – 160 d. A.). Auch dagegen hat der Pfleger für das Verfahren in einer Stellungnahme vom 18.3.2000 (Bl. 167 – 170 d. A.) Bedenken geltend gemacht.
Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat mit Beschluß vom 22.3.2000 (Bl. 171 d. A.) den Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrag genehmigt und mit Verfügung vom gleichen Tag (Bl. 171 R d. A.) die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Notar und an den Pfleger für das Verfahren angeordnet. Die für den Notar bestimmte Ausfertigung ist ausweislich des Akteninhalts noch am selben Tag an den Notar abgesandt worden, der daraufhin mit Schriftsatz vom 24.3.2000 unter Vorlage einer Ausfertigung des Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrages vom 23.11.1999 nebst beglaubigter Abschrift der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 22.3.2000 nach § 15 GBO die „Berichtigung des Grundbuches allein auf Herrn D…” beantragt hat. Dieser Antrag ist am 27.3.2000 beim Grundbuchamt eingegangen und am 30.3.2000 vollzogen worden. Ausweislich des Akteninhalts ist demgegenüber die für den Pfleger für das Verfahren bestimmte Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses erst am 29.3.2000 abgesandt worden und diesem ausweislich der Zustellungsurkunde am Sonnabend, dem 1.4.2000 zugestellt worden. Seine Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist am Montag, dem 3.4.2000 beim Amtsgericht eingegangen. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 17.4.2000 im Hinblick auf die erfolgte Eigentumsumschreibung beim Pfleger für das Verfahren angefragt, ob „die nunmehr unzulässige Beschwerde zurückgenommen werde”. Dieser hat mit Schriftsatz vom 15.5.2000 angezeigt, daß die Beschwerde aufrechterhalten werde. Das Landgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 186 – 189 d. A.), die Beschwerde als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, daß nach § 55 Abs. 1 FGG die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr abgeändert werden könne, weil die Genehmigung gegenüber dem Vertragsgegner durch Mitteilung des Amtsgerichts und durch Einreichung der Urkunden beim Grundbuchamt wirksam geworden sei; dies habe gemäß § 62 FGG zur Folge, daß auch das Beschwerdegericht zur Abänderung nicht mehr berechtigt sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 S. 1 FGG).
Daran ändert nichts, daß das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen hat, weil es die Voraussetzungen der §§ 55, 62 FGG für gegeben gehalten hat; denn mit der weiteren Beschwerde kann die Betroffene durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen lassen, ob da...