Normenkette
FamFG §§ 58, 113 Abs. 1 S. 2, § 231; ZPO §§ 99, 567
Verfahrensgang
AG L (Beschluss vom 31.03.2017) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - L. vom 31.3.2017 (...) wird als unzulässig verworfen.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
I. Die am... 1995 geborene Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Vater, Abänderung einer auf 115 % des Mindestunterhalts lautenden Jugendamtsurkunde des B. vom 2.10.2008 (Urkundenrollennummer...). Mit seinem Widerantrag verlangte der Antragsgegner Abänderung dieser Jugendamtsurkunde dahin, keinen Unterhalt zu schulden.
Die Antragstellerin studiert seit dem 1.10.2015 Informatik in Vollzeit bei der F. H..
Durch Beschluss vom 16.9.2016 hat das AG - Familiengericht - L. die Jugendamtsurkunde abgeändert. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidung des Familiengerichts vom 16.9.2016 Bezug.
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29.11.2016 diesen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - L. zurückverwiesen.
In dem sich daran anschließenden Verfahren vor dem Familiengericht hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung des Beschlusses des AG Lübeck - Az... - vom 16.09.2016 - zugestellt am 04.10.2016 - an die Antragstellerin ab 01.02.2016 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes L. vom 02.10.2008 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 596,38 EUR abzüglich für Februar 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für März 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für Juni 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für Juli 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für August 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für September 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für Oktober 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für November 2016 gezahlter 480 EUR, abzüglich für Dezember 2016 gezahlter 480 EUR, sowie ab Januar 2017 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 594,83 EUR abzüglich für Januar 2017 gezahlter 480 EUR zu zahlen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand von 328,66 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen, und hat im Wege eines Widerantrags beantragt, die Jugendamtsurkunde vom 02.10.2008 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsgegner nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.
Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat den Anträgen der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung vom 31.3.2017 Bezug.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die in der Entscheidung des Familiengerichts getroffene Kostenentscheidung.
Sie ist der Auffassung, dass die in den Entscheidungsgründen des Familiengerichts nicht begründete Kostenverteilung von 20 % zu Lasten der Antragstellerin und 80 % zu Lasten des Antragsgegners nicht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entspräche. Der Beschwerdewert in Höhe von 600 EUR werde erreicht.
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des AG L. zu Ziff. 3. - Az.: - vom 31.03.2017, zugestellt am 06.04.2017, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch im Übrigen nicht geäußert.
Der Vorsitzende des Senats hat durch Hinweis vom 18.5.2017 unter Fristsetzung bis zum 29.5.2017 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtigt, diese als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen unter Anwendung der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO nicht möglich sei.
Dem ist die Antragstellerin mit dem Hinweis entgegen getreten, dass ihr Rechtsmittel jedenfalls als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO auszulegen sei. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass eine isolierte Anfechtung der in einer Endentscheidung enthaltenen Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache nicht statthaft sei. Der Senat hat zur Rücknahme der Beschwerde geraten und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 7.6.2017 gesetzt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
1. Nach den in Familienstreitsachen - wie hier bei der vorliegenden Unterhaltssache gemäß § 231 Abs. 1 FamFG - anwendbaren §§ 113 Ab...