Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen 17 O 242/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 10.7.2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Kiel vom 16.6.2015 wird der Beschluss abgeändert:
Gegen die Schuldnerin wird aufgrund des Antrages des Gläubigers vom 12.2.2015 wegen Verstoßes gegen das Urteil des LG Kiel vom 27.7.2012, Az. 17 O 242/11 in der Fassung des Berufungsureils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.3.2013, Az. 2 U 7/12 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen - diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Der nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Beschwerdewert beträgt 10.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Gläubigerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des im angefochtenen Beschluss verhängten Ordnungsgeldes.
Der Schuldnerin ist mit dem am 27.7.2012 verkündeten Urteils untersagt worden, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistung gegenüber Verbrauchern nachfolgende fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.
5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er m-d den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandene Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretene Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperrung des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenen Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen, soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 15,00 EUR oder höher festgelegt ist.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit dem am 26.3.2013 verkündeten Urteil (2 U 7/12) den Betrag von 15 EUR auf eine Schadenspauschale von 10,00 EUR oder höher herabgesetzt. Die Schuldnerin hat nicht bestritten, dass sie nach Erlass des Urteils keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um bereits von ihr in Rechnung gestellte, aber noch nicht bezahlte Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 EUR aus den Kundenkonten auszubuchen bzw. diese Pauschalen gegen Inkassierungsversuche zu sperren. Mit Rechnungen vom 5.7., 11.8. und 14.9.2011 berechnete die Schuldnerin bei ihrem Kunden Ulrich L. Rücklastschriftgebühren in Höhe von jeweils 20,95 EUR. Der Kunde L. monierte zunächst die Höhe der Rücklastschriftgebühren und die Höhe der ebenfalls berechneten Sperrgebühren. Teile der Rechnungen zahlte er. Teilweise zog er dabei Beträge ab, die unterhalb von 20,95 EUR lagen, so dass er zumindest auch teilweise Zahlungen auf Rücklastschriftgebühren leistet. Die Schuldnerin versuchte weiterhin die von Herrn L. nicht gezahlten Beträge aus den Rechnungen zu inkassieren. Im Jahre 2013 beantragte sie die Rechtsanwaltskanzlei S., P., K. mit der Beitreibung der Forderung. Die Kanzlei forderte den Kunden L. u.a. mit Schreiben vom 4.3.2013 zur Zahlung von 179,15 EUR auf. Im Jahr 2014 beauftragte die Schuldnerin dann das Inkassounternehmen Li. Deutschland GmbH mit der Beitreibung der Restforderung nebst angeblicher Kosten. Schließlich ließ die Schuldnerin das Inkassounternehmen am 19.12.2014 beim AG Hünfeld einen Mahnbescheid gegen Herrn L. beantragen, der am 22.12.2014 erlassen worden ist.
Mit Beschluss vom 16.6.2015 hat das LG wegen Verstoßes gegen das Urteil des LG Kiel vom 20.7.2012, Az. 17 O 242/11 in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.3.2013, Az. 2 U 7/12 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, wobei er das Rechtsmittel auf die Höhe des Ordnungsgeldes beschränkt hat. Er beantragt, das Ordnungsgeld auf einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen, erheblich höheren Betrag heraufzusetzen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt worden. Es ist anerkannt, dass der Gläubiger gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn er die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Dies setzt auch nicht voraus, dass de...