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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 15.02.2012 - 3 W 10/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Vorliegen einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine "echte" Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung rechtshängig gemacht werden, sondern auch ein Leistungsanspruch, für den lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. Sie liegt noch nicht vor, wenn der Kläger nur in der Begründung seiner Klage ankündigt, dass nach Erteilung der Auskunft ein Zahlungsantrag formuliert und gegen den Beklagten gestellt werde solle.

 

Normenkette

ZPO § 254; GKG § 44

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen 2 O 85/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 8.9.2011 wie folgt geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.500 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6.2.2012 bei dem LG eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27.12.2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt.

Die Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des vom LG mit 16.000 EUR festgesetzten Streitwertes auf einen deutlich geringeren Betrag erstrebt, hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG ist ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 6.2.2012 i.V.m. seiner Verfügung vom 25.1.2012 davon ausgegangen, dass § 44 GKG einschlägig sei, also eine Stufenklage erhoben und deshalb maßgeblich der (höhere) Wert der Leistungsstufe nach der ursprüngli...

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