Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Vorliegen einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine "echte" Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung rechtshängig gemacht werden, sondern auch ein Leistungsanspruch, für den lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. Sie liegt noch nicht vor, wenn der Kläger nur in der Begründung seiner Klage ankündigt, dass nach Erteilung der Auskunft ein Zahlungsantrag formuliert und gegen den Beklagten gestellt werde solle.

 

Normenkette

ZPO § 254; GKG § 44

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen 2 O 85/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 8.9.2011 wie folgt geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.500 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6.2.2012 bei dem LG eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27.12.2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt.

Die Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des vom LG mit 16.000 EUR festgesetzten Streitwertes auf einen deutlich geringeren Betrag erstrebt, hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG ist ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 6.2.2012 i.V.m. seiner Verfügung vom 25.1.2012 davon ausgegangen, dass § 44 GKG einschlägig sei, also eine Stufenklage erhoben und deshalb maßgeblich der (höhere) Wert der Leistungsstufe nach der ursprünglichen Vorstellung der Klägerin sei, die insoweit am Ende der (bedingten) Klagschrift vom 4.3.2011 unter Verweis auf ein Parallelverfahren einen Betrag von 16.700 EUR genannt hatte. Eine echte Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt indes voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung erhoben werden, sondern auch ein Hauptanspruch - in der Regel ein Leistungsanspruch - rechtshängig gemacht wird, wobei aber gem. § 254 ZPO der Hauptanspruch zunächst unbestimmt bleiben und nur auf das gerichtet sein kann, was der jeweilige Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach Rechnungslegung bzw. Vorlage des Vermögensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung schuldet. Eine solche echte Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO und § 44 GKG erfordert, dass der Leistungsantrag der letzten Stufe sogleich eingeklagt wird und lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. Sie liegt noch nicht vor, wenn der Kläger - zulässig und zur Kostenersparnis ggf. auch sachdienlich (soweit nicht Verjährungshemmung erreicht werden muss) - nur Hilfsansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung rechtshängig macht und im Übrigen bloß ankündigt, dass nach Erteilung der Auskunft Zahlungsantrag gegen den jeweiligen Beklagten gestellt werde (OLG Celle NJW-RR 1995, 1411 bei juris Rz. 6 mit einer insoweit zu dem vorliegenden Fall in dem entscheidungserheblichen Punkt parallelen Sachverhalt; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 254 Rz. 4).

Zutreffend hat das OLG Celle (a.a.O.) ausgeführt, dass sich der Charakter einer Klage aus ihren Anträgen ergibt. Im vorliegenden Fall enthält das durch fettgedruckte Schrift hervorgehobene Antragsprogramm der Klagschrift lediglich Auskunftsansprüche. Nur in der Begründung auf S. 4 heißt es: "Zu beiden, sowohl hinsichtlich des Pflichtteils als auch hinsichtlich des bedingten Pflichtteiles, wird der Zahlungsantrag hiermit angekündigt. Er wird aber noch nicht formuliert und gestellt, weil eine entsprechende Bezifferung noch nicht vorgenommen werden kann". Der Leistungsantrag ist damit nicht rechtshängig geworden, eine echte Stufenklage liegt nicht vor.

Die Beklagte hat die allein rechtshängig gemachten Auskunftsansprüche später überwiegend anerkannt, woraufhin Teilanerkenntnis-Urteil ergangen ist. Mit Schriftsatz vom 14.9.2011 hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagte solle die Richtigkeit der zwischenzeitlich erteilten Auskunft ergänzend hinsichtlich der Auskunft zu den lebzeitigen Schenkungen an Eides statt versichern. Nachdem dies erfolgt war hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.11.2011 ausdrücklich nur diesen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für erledigt erklärt und hat sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.11.2011 angeschlossen. Daraufhin hat das LG den Rechtsstreit als übereinstimmend für erledigt erklärt angesehen und Kostenbeschluss nach § 91a ZPO erlassen. Zu Recht haben weder das Gericht noch die Parteien eine Erledigungserklärung hinsichtlich eines Zahlungsantrages vermisst, denn ein solcher ist mangels echter Stufenklage nicht rechtshängig gewesen.

Dann aber kann sich der Streitwert nur nach der von der Klägerin begehrt...

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