Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 16.03.1993; Aktenzeichen 7 T 947/92) |
AG Mölln (Aktenzeichen IV 59/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 10. Mai 1993 gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1993 über den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdegegner sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 23. Mai 1976 in Mölln verstorbenen Erblassers. Er hinterließ ihnen seinen Miteigentumsanteil von 2/15 an einem unbebauten Grundstück in der M. 34–35 in Ostberlin, Grundbuch von F. Bl. 1012, sowie einen Miteigentumsanteil von 1/15 an einem wohn- und Geschäftshaus in der O. Straße 51/Ecke F. straße 113 a in Ostberlin, Grundbuch von K., Bl. 2592.
Bei dem Grundstück in der M. straße handelt es sich um ein abgeräumtes Trümmergrundstück. Es wurde 1965 in Schutz und vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Groß-Berlin übernommen, mit Wirkung zum 01.08.1987 enteignet und in Volkseigentum überführt. Die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 350.000,– Mark der DDR nebst Zinsen wurden gegen eine Entschädigung verrechnet und gelöscht.
Das Grundstück in der O. Straße wurde 1963 in Schutz und vorläufige Verwaltung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte gestellt. Am 01.01.1987 erfolgte die Enteignung und Überführung in das Volkseigentum wegen Überschuldung. Die zu leistende Entschädigung in Höhe von 49.100,– Mark der DDR wurde mit den damals bestehenden Belastungen von ca. 256.000,– Mark der DDR verrechnet.
Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR verkaufte die Eigentümergemeinschaft beide Grundstücke unter der Bedingung der rechtskräftigen Rückübertragung. Der Kaufpreis beträgt für das unbebaute Grundstück 12,5 Mio DM und für das bebaute Grundstück 3,0 Mio DM. Der auf die Beschwerdegegner entfallende Anteil am Verkaufserlös ergibt 1,866 Mio DM.
Das mit dem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück wurde vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an die Eigentümergemeinschaft zurückübertragen. Für das Trümmergrundstück steht die Entscheidung noch aus. Nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner könne nicht mit einem positiven Bescheid gerechnet werden, da dieses Grundstück nicht entschädigungslos enteignet worden sei.
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Rückübertragung der Grundstücke benötigten die Beschwerdegegner einen gegenständlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkten Erbschein, den das Amtsgericht Mölln gegen Erhalt einer Gebühr in Höhe von 2.930,– DM am 10. April 1992 erteilte. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner hatte die hohe Gebühr gezahlt, um die Erteilung des Erbscheines zu beschleunigen. Danach bat er um Überprüfung des Geschäftswertes und gegebenenfalls um Rückzahlung eines zuviel geleisteten Betrages. Nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 1992 setzte das Amtsgericht Mölln am 20. Oktober 1992 die Kosten unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 1,866 Mio DM auf 2.930,– DM fest.
Hiergegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und die Höhe des Geschäftswertes gerügt.
Das Amtsgericht Mölln hat die Erinnerung mit Beschluß vom 07. Dezember 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, wonach aufgrund der freien Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer über ihren Grundbesitz nach dem Beitritt der ehemaligen DDR, dessen heutiger Verkehrswert als Geschäftswert zugrundezulegen sei.
Die Beschwerdegegner haben daraufhin Beschwerde eingelegt.
Sie haben weiter die Ansicht vertreten, für den Geschäftswert sei der Nachlaßwert im Zeitpunkt des Erbfalles anzusetzen.
Auf den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Mölln hat das Landgericht Lübeck am 16. März 1993 …, die Kostenberechnung geändert und die Gebühren auf 15,– DM festgesetzt. Es hat seiner Entscheidung den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrundegelegt. Dieser Wert habe wegen der im Jahre 1976 fehlenden Nutzungs- und Veräußerungsmöglichkeit sowie der erheblichen Grundstücksbelastungen nur 500,– DM betragen.
Das Landgericht Lübeck hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zugelassen.
Diese hat die Beschwerdeführerin eingelegt.
Sie meint weiter, wegen der besonderen Situation nach dem Beitritt sei die Wertsteigerung der Nachlaßgrundstücke zu berücksichtigen.
Sie beantragt,
den Geschäftswert anderweitig auf 1,866 Mio DM festzusetzen.
Es müsse der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und der Verantwortung des Gerichts Rechnung getragen werden, wie früher umgekehrt Wertminderungen der Grundstücke, die in der früheren DDR belegen waren und die sich aus den beschränkten Verfügungsmöglichkeiten ergaben, angemessen zu berücksichtigen waren ( vgl. Erlaß des JM vom 13.04.1962 VIII / 33 / 5604 - 5 - SH).
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bleiben bei ihrer Auffassung, der maßgebende Zeitpunkt sei der Erbfall.
Die weitere ...