Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur begleiteter Umgang bei Besitz von Kinderpornographie
Verfahrensgang
AG Norderstedt (Beschluss vom 20.03.2013; Aktenzeichen 53 F 211/10) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Norderstedt vom 20.3.2013 wird zurückgewiesen.
II. Dem Antragsteller werden die Kosten der Beschwerde auferlegt.
Gründe
I. Der am 10.9.1961 geborene Antragsteller ist der Vater der am 10.12.2004 geborenen, bei ihrer Mutter lebenden Tochter Larissa K.. Kindesmutter ist die Antragsgegnerin, die am 23.11.1977 geborene, jetzt in Neumünster lebende Bianca K., die die alleinige elterliche Sorge für Larissa hat. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben von Mai 2004 bis Februar 2006 zusammengelebt. Die Kindesmutter hat von zwei anderen Vätern die Kinder Maik-Pascal, geboren am 20.3.2001 und Leonie, geboren am 24.11.2013, die ebenfalls bei ihr leben. Die Kindesmutter lebt von SGB II-Leistungen. Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 1998/99 Geowissenschaften. Daneben arbeitet er, derzeit für eine Zeitarbeitsfirma. Er wohnt in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus seiner Eltern in E..
Aufgrund des Vergleiches vom 21.8.2007 (53 F 72/07 AG Norderstedt) hatte der Antragsteller alle drei Wochen von freitags bis dienstags Umgang mit Larissa. Ende des Jahres 2007 wurden auf seinem PC kinderpornografische Dateien festgestellt. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde gegen eine Geldbuße eingestellt (4864 Js 17236/08 Staatsanwaltschaft Kassel). Vor diesem Hintergrund wurde der Umgang des Antragstellers mit Larissa durch Beschluss des Familiengerichts Norderstedt vom 24.7.2008 (53 F 90/08) beschränkt auf alle drei Wochen begleitet samstags von 15.00 bis 18.00 Uhr und sonntags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Gegen diesen Beschluss hatte der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls inwieweit von dem Antragsteller bei einem unbegleiteten Umgang die konkrete Gefahr eines sexuellen Missbrauches ausgehen würde. Der Sachverständige Dr. S. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 6.1.2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller der sehr dringende Verdacht auf eine Pädophilie nicht ausschließlichen Typs vorliege. Die Beschwerde des Antragstellers wurde daraufhin durch Beschluss des OLG Schleswig vom 22.6.2009 zurückgewiesen (8 UF 173/08).
Einen Antrag der Kindesmutter auf Umgangsausschluss hat das Familiengericht Norderstedt mit Beschluss vom 26.3.2010 zurückgewiesen, da Larissa gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht erklärt habe, den Vater sehen zu wollen (50 F 6/2010).
Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen unbegleiteten Umgang erstrebt. Er hat eine "Methodenkritische Stellungnahme" von Prof. Dr. Harry D. aus B. vorgelegt (Bl. 7 ff. d.A.), der zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten des Sachverständigen S. nicht verwertbar sei.
Am 8.3.2011 wurde der Antragsteller aufgrund eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften vom AG Fritzlar - Jugendschöffengericht - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (4864 Js 19667/10 JUG Staatsanwaltschaft Kassel). Der Antragsteller hatte in der Hauptverhandlung vom 8.3.2011 gestanden, dass der Vorwurf aus der Anklageschrift vom 25.11.2010 zutreffend sei. In dieser Anklageschrift ist ausgeführt:
"Auf der Festplatte des PC des Angeschuldigten, der anlässlich einer Durchsuchung in anderer Sache am 4.5.2010 in seiner Wohnung ... sichergestellt wurde, befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben einer Vielzahl von Fotos mit sexuellem Bezug von Mädchen unter 14 Jahren sechs Videodateien, die den sexuellen Missbrauch und teilweise schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen. Dabei handelt es sich um die Dateien ..., die u.a. Mädchen und Jungen zeigen, die sich selbst bzw. gegenseitig mit den Händen befriedigen, sowie den Geschlechts-, Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Kindern und Erwachsenen zeigen. Dabei weisen die Dateien die Erzeugung und den Zugriff unter dem 25.4.2010 auf."
Das Familiengericht Norderstedt hat mit Beschluss vom 9.9.2011 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen angeordnet:
1. Muss im vorliegenden Fall aus psychologischen Gründen eine Ausnahme von der Regel gemacht werden, dass der persönliche Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht, so dass der Umgang auszusetzen ist?
2. Ist der seitens des Kindes aktuell geäußerte Wille, den Vater nicht zu sehen, sein authentischer Wille?
3. Sollte eine Aussetzung des Umgangs nicht erforderlich sein: Was kann unternommen werden, um den Umgang für das Kind und die Eltern so zu gestalten, dass er entspannt und im gegenseitigen Einvernehmen stattfinden kann?
4. Sollte eine Aussetzung des Umgangs erforderlich sein: für welche Dauer ist dies...