Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde
Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt sich aus der Klagbegründung, dass sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde auf Forderungen aus zwei bestimmten gekündigten Darlehensverträgen bezieht, obwohl der Grundschuldnennbetrag ein Vielfaches dieser Forderungen beträgt, so ist nur der Betrag der Forderungen der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.
2. Wird nach Zustellung der Klage und Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses mit der Streitwertsetzung verbunden und der Streitwert nach Abschluss der Instanz nicht festgesetzt, wird, so liegt in der Nichtfestsetzung konkludent eine "Festsetzung" auf den Gebührenstreitwert.
Normenkette
ZPO § 3; GKG §§ 63, 68 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 19.06.2014; Aktenzeichen 2 O 286/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg vom 19.6.2014 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 91.592,38 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für eine Vollstreckungsgegenklage.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage sowie die Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Im Jahr 1999 erwarben die Kläger Grundbesitz in X und errichteten auf diesem ein Einfamilienhaus. Finanziert wurde es durch die Beklagte. Die Parteien schlossen fünf Darlehensverträge und zwei Bausparverträge. Als Sicherheiten wurden zwei Grundschulden, eine über 597.000,00 DM und eine über 120.000,00 DM auf dem Grundbesitz in X zugunsten der Beklagten bestellt. Ein weiteres Darlehen wurde den Klägern mit Vertrag vom 20./22.11.2000 in Höhe von 120.000 DM gewährt (Nr...-87). Ein weiteres Darlehen wurde mit Vertrag vom 25./31.3.2010 in Höhe von 45.180,00 EUR gewährt (Nr...-88).
Mit Schreiben vom 23.3.2011 kündigte die Beklagte eines der Darlehen mit der Vertragsnummer...-87 und stellte einen Betrag in Höhe von 48.714,41 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 19.5.2011 kündigte die Beklagte ein weiteres Darlehen mit der Vertragsnummer...-88 und stellte eine Forderung in Höhe von 42.877,97 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2011 einen erneuten Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18.6.1999 über 597.000,00 DM gestellt hatte und der von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene Widerspruch vom AG Y. mit Beschluss vom 17.2.2012 zurückgewiesen worden war, wurde die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch am 17.1.2013 bekannt gemacht. In der am 26.9.2013 erhobenen Vollstreckungsgegenklage führen die Kläger aus, dass es der Beklagten verwehrt sei, aus den der Grundschuldbestellungsurkunde zugrunde liegenden Darlehensverträgen mit den Vertragsnummern...-87 und...-88 gegen die Kläger vorzugehen. Sie legen dar, dass ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der fälligen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer...-87 zustehe und die Kündigung des Darlehensvertrags mit der Vertragsnummer...-88 unwirksam sei. Auf den Einwand der Beklagten in der Klagerwiderung, der Klagantrag sei zu weit gefasst, da der Titel mehrere unstreitige Forderungen besichere wegen derer sie künftig jedenfalls vollstrecken könne, weisen die Kläger in ihrer Replik vom 12.8.2014 darauf hin, dass aus den Anträgen in Verbindung mit den Ausführungen in der Klagschrift deutlich werde, dass sie die Einstellung der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aufgrund der Kündigung der Darlehensverträge vom 20./22.11.2000 und vom 25./31.3.2010 begehrten.
Das LG hat die Klage zugestellt, ohne einen Gebührenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG anzufordern. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens hat das LG einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12.6.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger um Streitwertfestsetzung gebeten. Mit Beschluss vom 19.6.2014 hat das LG den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Mit Verfügung vom 25.6.2014 wurde die Tätigkeit des Gerichts gemäß § 12 Abs. 1 GKG von der Einzahlung der Gebühr nach dem Streitwert von 20.000,00 EUR abhängig gemacht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014 hat das LG am 30.9.2014 ein klagabweisendes Urteil verkündet. Die am 20.11.2014 eingelegte Berufung wurde am 29.12.2014 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 4.2.2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Streitwertbeschwerde in eigenem Namen gegen den Besch...