Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren ist die Kostenentscheidung nach § 20 der Hausratsverordnung zu treffen.
Normenkette
Hausr-VO § 18a; Hausr-VO § 20
Verfahrensgang
AG Rendsburg (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 23 F 55/04) |
Tenor
1. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben, so dass die Gerichtskosten den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fallen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. bewilligt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. bewilligt. Die Antragstellerin hat sich an den Kosten des Verfahrens mit monatlichen Raten von 15 EUR zu beteiligen.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch den angefochtenen Beschl. v. 8.4.2004 hat das AG - FamG - Rendsburg gem. § 1361b BGB folgende Entscheidung getroffen:
"Die im Hause X belegene Ehewohnung wird der Antragstellerin zur Mitbenutzung zugewiesen. Die Antragstellerin ist berechtigt, das Zimmer im ersten Obergeschoss hinten rechts für sich allein unter Ausschluss des Antragsgegners und die Gemeinschaftsräume Küche, Flur, Bad, Treppenhaus, Waschküche, Keller und Hauswirtschaftsraum abwechselnd und getrennt von dem Antragsgegner mitzubenutzen."
Nachdem der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des FamG eingelegt hatte, hat der Senat auf Antrag der Ehefrau durch Beschl. v. 21.5.2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, die inhaltlich der Entscheidung des FamG vom 8.4.2004 entsprach.
Nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21.5.2004 händigte der Antragsgegner der Antragstellerin einen Wohnungsschlüssel aus. In der Folgezeit machte die Antragstellerin nur sporadisch von ihrem Zutrittsrecht zur Ehewohnung Gebrauch. Zum 1.8.2004 mietete die Antragstellerin sich eine eigene Wohnung. Daraufhin gab sie dem Antragsgegner den Wohnungsschlüssel zurück.
Durch Schriftsätze vom 25.10.2004 und 1.11.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB ist die Kostenentscheidung gem. § 20 Hausratsverordnung zu treffen. Dies folgt aus § 18a Hausratsverordnung. Zwar verweist der Wortlaut des § 18a Hausratsverordnung im Falle einer Entscheidung nach § 1361b BGB nur auf die "vorstehenden" Verfahrensvorschriften. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Kostenvorschrift des § 20 Hausratsverordnung in diesem Fall entsprechend anwendbar ist (OLG Bamberg v. 18.10.1994 - 2 UF 198/94, FamRZ 1995, 560, m.w.N.; Müller/Gindullis in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 18a HausrVO Rz. 3).
Nach § 20 Hausratsverordnung hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Dabei kann das Gericht auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (OLG Bamberg v. 18.10.1994 - 2 UF 198/94, FamRZ 1995, 560, m.w.N.). Bei der zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (OLG Brandenburg v. 26.7.2001 - 10 WF 53/01, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rz. 3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ins-besondere bei Streitigkeiten unter Ehegatten hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung besondere Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg v. 26.7.2001 - 10 WF 53/01, FamRZ 2002, 1356, m.w.N.).
Ausgehend von den vorstehend genannten Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall angemessen, die Gerichtskosten den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen. Für diese Entscheidung spricht insb. der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz bis zum Eingang der Erledigungserklärung offen war.
Fundstellen
Haufe-Index 1343662 |
OLGR-Nord 2005, 409 |