Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem VormG
Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das VormG infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem VormG verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.
Normenkette
BGB §§ 1837, 1840, 1908b Abs. 1 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer des Betroffenen sowie gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Betreuer.
Der Betroffene leidet an einem Schädelhirntrauma nach einem Unfall im Jahre 1974 sowie an einer Hirnschädigung nach einem Suizidversuch im Jahre 1980. Der Beteiligte zu 2) ist der Vater des Betroffenen. Er war seit 1981 als Vormund des Betroffenen, später als Betreuer bestellt. Im Rahmen eines von dem Beteiligten zu 2) mit anwaltlicher Hilfe ausgehandelten Vergleichs zahlte die Provinzial-Versicherung einen Betrag i.H.v. 125.000 DM zur Abgeltung der Ansprüche des Betroffenen aus dem Unfallereignis. Im Jahre 2000 genehmigte das VormG Bad Segeberg durch den zuständigen Rechtspfleger K. die Anlage eines Betrags von 100.000 DM als nicht mündelsichere Anlage. Die Anlage eines Betrags von 36.000 DM erfolgte in D.-Strukturfonds. Aus dieser Anlage resultierte ein Verlust i.H.v. ca. 14.000 DM. Seither gab es erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit des Beteiligten zu 2) als Betreuer des Betroffenen und dem AG Bad Segeberg als VormG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 1 bis 4) Bezug genommen.
Das Vermögen des Betroffenen belief sich zum 31.12.2004 - nach den Angaben des Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeschrift vom 10.3.2005 - noch auf ca. 19.000 EUR.
Das AG entließ mit Beschl. v. 23.2.2005 den Beteiligten zu 2) als Betreuer und bestellte den Beteiligten zu 1) zum neuen Betreuer mit den Aufgabenkreisen: Bestimmung des Aufenthalts einschließlich der Unterbringung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Vermögensangelegenheiten, Wahrnehmung des Schriftverkehrs mit Ämtern und Behörden. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) unter dem 10.3.2005 Beschwerde ein. Das LG wies das als sofortige Beschwerde bewertete Rechtsmittel mit Beschl. v. 23.3.2005 zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 15.9.2005.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 20, 29 Abs. 2, 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (vgl. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Als wichtiger Grund für die Entlassung genüge jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet erscheinen lasse. Die Nichteignung des Beteiligten zu 2) ergebe sich aus mehreren (in dem Beschluss geschilderten) Ereignissen. Insbesondere sei der Beteiligte zu 2) seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen. Er habe eine
Übersicht über den Bestand des Vermögens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt. Sofern der Beteiligte zu 2) vortrage, er benötige für die Aufstellung des Vermögensbestands die vom Rechtspfleger chronologisch erstellte Vermögensaufstellung, so zeige dies, dass er das Verfahren und die damit verbundenen Pflichten nicht verstanden habe. Es sei allein seine Aufgabe, die Vermögensaufstellung vorzunehmen. Er sei nicht gewillt, den rechtmäßigen Anforderungen des Gerichts Folge zu leisten, weil er der Auffassung sei, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeiter der Betreuungsabteilung des AG gesetzwidrig oder gar kriminell handelten. Er sei zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Personal des AG nicht bereit. Zudem habe sich gezeigt, dass er mit Grundfragen des Betreuungsrechts nicht umzugehen wisse. Auch sei er nicht fähig, rechtskräftige Entscheidungen zu akzeptieren. Außerdem sei er nicht in der Lage, die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs wegen der vermeintlich fehlerhaften vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Anlage von Vermögen des Betroffenen in D.-Fonds hinzunehmen. Er überziehe sämtliche mit dem Verfahren befassten Personen ständig mit unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben, deren Bearbeitung dazu führe, dass das Betreuungsverfahren nicht sachgerecht praktiziert werden könne. Damit mache er die Kontroll- und Aufsichtsfunktion des VormG unmöglich. Seine Entlassung sei auch verhältnismäßig, zumal mi...