Entscheidungsstichwort (Thema)

nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Streitwertfestsetzung in Unterhaltssachen gemäß § 17 I S. 1 GKG ist eine Klagerhöhung unbeachtlich, soweit sie nicht den Unterhalt in den ersten 12 Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Klage betrifft.

 

Orientierungssatz

Streitwert bei Klagerhöhung in Unterhaltssachen.

 

Normenkette

GKG § 17 Abs. 1

 

Tenor

werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. März 2000 zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der für dieersten zwölf Monate nach Einreichung der ursprünglichen Klage geforderte Betrag maßgeblich ist und eine Klageerhöhung nur insoweit und von demjenigen Zeitpunkt an den Streitwert erhöht, als sie den Unterhalt in den ersten zwölf Monaten nach Einreichung der ursprünglichen Klage betrifft. Der Senat folgt damit nicht der Ansicht des OLG Karlsruhe (2 WF 131/98), sondern der des OLG München = OLG Report München, Bamberg, Nürnberg 2000, S. 73). Nach dem klaren Gesetzesbefehl sollen die ersten zwölf Monate maßgeblich sein. Die Klageerweiterung ist, worauf die Gegenvorstellungen zu Recht hinweisen, zwar auch eine „neue” Klage; sie kann aber nicht bewirken, daß der Unterhaltszeitraum vor der Erweiterung des Klagantrages als streitwertmäßig nicht existent behandelt wird. Auch dieser Unterhaltszeitraum vor der Erhöhung ist Streitgegenstand.

Mit Blick auf § 14 GKG sind die Verhältnisse erster Instanz nur insoweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, als die Berufungsanträge auch den Streitgegenstand erster Instanz umfassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 547799

AGS 2001, 35

OLGR-BHS 2000, 477

www.judicialis.de 2000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?