Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 6 O 341/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten nach einem Wert von 888,17 EUR zur Last.
Gründe
I. Die Beschwerde betrifft ein Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Parteien um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten streiten.
Mit Beschluss vom 14.11.2001 verwarf das LG Kiel den Einspruch der beklagten Rechtsanwältin, den diese gegen einen von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, und wies den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom hiesigen OLG mit Beschluss vom 17.1.2002 abschlägig beschieden. Die genannten Beschlüsse enthalten jeweils Kostenentscheidungen zum Nachteil der Beklagten.
Mit Beschluss vom 26.2.2002 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund der beiden Kostengrundentscheidungen zu erstattenden Anwaltskosten auf 888,17 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, der Festsetzung stehe entgegen, dass der zwischen der Klägerin und der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K. geschlossene Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nach § 45 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden dürfen. Hierzu beruft sie sich auf den unstreitigen Umstand, dass der Sozius von Rechtsanwalt K. zum Zeitpunkt der die Anwaltsgebühren auslösenden Tatbestände als ehrenamtlicher Richter mit einem von der Klägerin angestrengten und gegen die Beklagte geführten anwaltsgerichtlichen Verfahren befasst war, und verweist auf den engen Zusammenhang dieses Verfahrens mit der in dem hiesigen Rechtstreit durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung.
Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Von dem anwaltsgerichtlichen Verfahren habe ihr Prozessbevollmächtigter – was unstreitig ist – erst durch den Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 19.12.2001 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Gebühren bereits entstanden gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
a) Der angefochtene Beschluss ist nicht im Hinblick auf eine unzulässige Prozessvertretung aufzuheben. Rechtsanwalt K. dürfte zwar in diesem Kostenfestsetzungsverfahren von vornherein dem Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO unterlegen haben, weil er vor Stellung des Kostenfestsetzungsantrags vom 5.2.2002 von der Mitwirkung seines Sozius in dem gegen die Beklagte betriebenen anwaltsgerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2001 Kenntnis erlangt hatte. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil ein Verstoß gegen § 45 BRAO weder die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht noch die der namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen berührt (vgl. BGH NJW 1993, 690).
b) Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Klägerin umfasst die geltend gemachten Anwaltskosten. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des gegnerischen Rechtsanwalts zu erstatten, sofern diese der obsiegenden Partei „erwachsen” sind. An Letzterem fehlt es, wenn mit dem Anwalt kein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. nur OLG Stuttgart JurBüro 1999, 314 m.w.N.) oder wenn der Vertrag zwar wirksam ist, die Geltendmachung der Kosten jedoch mit dem das gesamte Zivil- und Zivilprozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist.
aa) Entgegen der Beschwerde steht der Wirksamkeit des mit Rechtsanwalt K. geschlossenen Vertrages nicht § 134 BGB entgegen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sämtliche Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO als Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB zu qualifizieren wären (vgl. dazu etwa Kleine/Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 45 Rz. 44 m.w.N.), läge ein zur Nichtigkeit führender Gesetzesverstoß nicht vor.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Richter tätig war. Dieses Verbot trifft auch die Mitglieder eines Anwaltsgerichts, die als ehrenamtliche Richter die Stellung eines Berufsrichters innehaben (§ 95 Abs. 1 BRAO). Zwar wird dieses Tätigkeitsverbot über § 45 Abs. 3 BRAO auf sämtliche Mitglieder einer Anwaltssozietät erweitert. Jedoch ist diese Erstreckung – nicht zuletzt wegen des damit verbundenen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsausübungsfreiheit – eng auszulegen.
Mit der Erstreckung des § 45 Abs. 3 BRAO verfolgt der Gesetzgeber das legitime Anliegen, eine Umgehung der Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 u. 2 BRAO zu verhindern (vgl. dazu etwa Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 45 Rz. 44 m.w.N.). Besteht die...