Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 89/22) |
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 50.000 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht von Wasserversorgungsleitungen.
Die Beklagte versorgt die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft mit Frischwasser (Trinkwasser). Für das Haus gibt es mehrere Schieber, die die Wasserversorgung abzusperren vermögen. Ein Schieber befindet sich jenseits des Gebäudes auf der anderen Straßenseite, der die Wasserversorgung des gesamten Objekts sperrt (Schieber 1). Unmittelbar vor dem Gebäude gibt es unterhalb der Pflasterung zwei weitere Schieber, diese befinden sich unter zwei kleinen, in die Pflasterung eingelassenen Metallplatten und werden mit einem Schlüssel geöffnet oder geschlossen (Schieber 2 und 3). Ein Schieber sperrt die Wasserversorgung im rechten Teil des Gebäudes, der andere die Versorgung im linken Teil des Gebäudes. In jeder Wohnung des Gebäudes befindet sich eine gesonderte Messeinrichtung (Wasserzähler). In Fließrichtung vor der Messeinrichtung befindet sich für jede Wohnung jeweils ein weiterer Schieber, mit dem der Wasserfluss zur Wohnung abgesperrt werden kann.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Kundenanschluss, für den sie verantwortlich sei, beginne erst mit den jeweiligen Anschlussschiebern in der Wohnung. Sie hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, schadhafte Frischwasserleitungen im Gebäude bis zu den Messeinrichtungen instand zu halten und instand zu setzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach seiner Auffassung die Versorgungsleitungen nach den Schiebern 2 und 3 von der Klägerin und nicht von den Beklagten instandzuhalten seien. Diese Schieber stellten die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne der AVBWasserV dar. Dass sich nach der Hauptabsperrvorrichtung kein Wasserzähler befinde, rechtfertige kein anderes Ergebnis.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil und verfolgt ihre Rechtsauffassung fort.
II. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Feststellung einer Verpflichtung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, denn nach § 12 Abs. 1 AVBWasserV ist ihr die Verantwortlichkeit des Anschlusses im Anschluss an die Schieber 2 und 3 mit Ausnahme der Messeinrichtungen zugewiesen.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV besagt, dass für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, der Anschlussnehmer (hier also die Klägerin) verantwortlich ist.
Die Verantwortung der Beklagten für die Instandhaltung endet somit - abgesehen von den Messeinrichtungen - mit dem Hausanschluss.
Der Hausanschluss wiederum beginnt nach § 10 AVBWasserV an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, wonach die Hauptabsperrvorrichtung hier in den Schiebern 2 und 3 zu sehen ist. Hauptabsperrvorrichtung ist nämlich die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgestellt werden kann.
Die dem Urteil zugrundeliegende Auslegung des Begriffs Hauptabsperrvorrichtung hat - bundesweit und auch in Schleswig-Holstein - als Legaldefinition Eingang in zahlreiche Wasserversorgungssatzungen gefunden (vgl. etwa Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Tarp, dort § 2 Nr. 9; Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Holtsee, dort § 15 Abs. 1 Satz 3).
Quellen: https://www.amtoeversee.de/fileadmin/ortsrecht/dokument/wasserversorgungssatzungab01.01.2018.pdf
https://zufish.schleswig-holstein.de/recht/vorschrift?id=248153751&legislatorId=247639320&
Ob auch die streitgegenständliche Wasserversorgungsanlage im Geltungsbereich einer Wasserversorgungssatzung liegt, wird von den Parteien nicht vorgetragen. Dies kann aber dahinstehen, weil die übereinstimmen...