Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausreichende Bestimmtheit eines zur Zwangsvollstreckung bestimmten Titels
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 767; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 1629 Abs. 3
Verfahrensgang
AG K. (Beschluss vom 17.06.2016) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - K. vom 17.6.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.332,34 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Rückforderung von durch die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Geldbeträge.
Mit am 31.01.2012 vor dem AG K. geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der hiesige Antragsteller dazu, zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen der hiesigen Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 einen Betrag von insgesamt 34.000,00 EUR - abzüglich geleisteter Zahlungen - an die hiesige Antragsgegnerin zu zahlen. Ein Teilbetrag von 3.000,00 EUR wurde im Rahmen des Vergleichs sofort, der Restbetrag spätestens zum 30.06.2012 fällig gestellt.
Der Vergleich lautet wie folgt:
"Zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen.
Von dem Betrag werden 3.000,00 EUR sofort fällig, der Rest spätestens am 30.6.2012. Ab diesem Zeitpunkt ist der Restbetrag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten In über dem Basiszinssatz.
Der Antragsgegner zahlt für die gemeinsamen Kinder L., geboren am ... und F., geboren am ... ab August 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 462,00 EUR. Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen."
In der Folgezeit betrieb die Antragsgegnerin aus dem Vergleich vom 31.01.2012 die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang wurde auf Antrag der Antragsgegnerin durch das AG K. am 19.09.2012 aufgrund einer mutmaßlichen Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 7.146,46 EUR zzgl. Anwalts-gebühren und Gerichtskosten - und damit insgesamt über einen Betrag von 7.332,34 EUR - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Antragstellers bei der X insoweit gepfändet und an die Antragsgegnerin zur Einziehung überweisen wurde.
Der Antragsteller hat behauptet, den aus dem Vergleich geschuldeten Betrag schon vor Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin vollständig beglichen zu haben, zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung hätten Rückstände nicht bestanden. Diesbezüglich trägt der Antragsteller vor, bis Dezember 2011 auf den zu zahlenden Rückstand bereits anrechenbare Zahlungen in Höhe von insgesamt 24.088,55 EUR geleistet zu haben.
Darüber hinaus habe er auf den Vergleich vom 31.01.2012 zunächst am 12.03.2012 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt, sowie am 02.07.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 6.995,00 EUR. Aus all dem ergebe sich kein Rückstand, sondern eine Überzahlung in Höhe von 83,58 EUR.
Er war der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse sich alle vorstehend genannten Zahlungen auf den im Vergleich benannten Rückstand anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe noch keine Klarheit über die bereits erfolgten Zahlungen bestanden - die Art der anzurechnenden Zahlungen sei jedoch definiert gewesen, alle vorstehenden Beträge seien davon erfasst.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag von 7.332,34 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. gemäß § 256 ZPO festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des AG K. Az ... vom 31.01.2012 unzulässig war.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die durch den Antragsteller angegriffene Zwangsvollstreckung sei zu Recht betrieben worden. Die Antragsgegnerin behauptete, es habe ein dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Betrag entsprechender Zahlungsrückstand bestanden. Die vom Antragsteller dargestellten Zahlungen auf Miete, Telefon und Nebenkosten seien bei der Ermittlung des im Vergleich benannten Rückstands bereits berücksichtigt gewesen. Weitere Zahlungen als Erfüllung der Unterhalts-ansprüche seien durch den Antragsteller im früheren Verfahren nicht eingewendet worden. Die vom Antragsteller behaupteten Zahlungen würden - mit einigen Ausnahmen - mit Nichtwissen bestritten. Die Zwangsvollstreckung sei dem Antragsteller im Übrigen auch rechtzeitig zuvor angekündigt worden, mit der Möglichkeit der Abwendung durch Zahlung der ausstehenden Beträge.
Der Senat nimmt ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellung in der familiengerichtlichen Entscheidung Bezug.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin verpfli...