Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert nach § 49a GKG wegen Verwalterabberufung
Leitsatz (amtlich)
Für die Bewertung des Einzelinteresses des Wohnungseigentümers i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG, der im Klageweg die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch die Eigentümerversammlung angreift, ist der dreifache Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an dem Honorar des Verwalters für dessen noch verbleibende Amtszeit eine praktikable Bemessungsgrundlage, die das Klägerinteresse sowohl bei einer kleineren als auch bei einer großen Zahl von Wohnungseigentümern angemessen abbildet und zugleich dem Justizgewährungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nicht entgegensteht.
Normenkette
GKG § 49a Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 15.08.2011; Aktenzeichen 11 T 8/11) |
AG Kiel (Beschluss vom 10.02.2011; Aktenzeichen 107 C 230/10) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 15.8.2011 und der Beschluss des AG Kiel vom 10.2.2011 - unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen - geändert:
Der Streitwert wird auf 10.784,40 EUR festgesetzt.
Gerichtskosten für das weitere Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin einer Wohnanlage mit rund 60 Eigentumswohnungen und einem zusätzlichen Gebäude, das die Verwalterin als Geschäftssitz nutzt. Sie hat am 5.7.2010 eine Klage gegen alle in dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Grundbuch eingetragenen weiteren Wohn- und Teileigentümer der Liegenschaft mit dem Antrag angekündigt, einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.6.2010 über die Ablehnung der Abberufung der Verwalterin für ungültig zu erklären und die Verwalterin gerichtlich abzuberufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Kiel vom 10.2.2011 haben die Parteien insoweit einen Vergleich geschlossen.
Das AG hat den Streitwert auf 3.594,80 EUR festgesetzt. Es ist dabei von den Angaben der Klägerin ausgegangen, wonach sie im Wohnungsgrundbuch von Kiel mit einem Miteigentumsanteil von 164/10.000 am gemeinschaftlichen Eigentum als Eigentümerin der Wohnung 042 und einem Teileigentum von 2/10.000 der genannten Liegenschaft eingetragen sei. Die Klägerin hat dazu Blatt 19 d.A. weiter angegeben, der Verwaltervertrag laufe noch bis zum 31.12.2012 und die Einzelinteressen betrügen nach den Jahresverwaltungskosten für ihre Wohnung 255,85 EUR sowie 41,65 EUR für das Teileigentum, mithin 297,50 EUR/jährlich und somit für die Jahre 2011 und 2012 sowie anteilig für noch zu zahlende fünf Monate des Jahres 2010 insgesamt 718,96 EUR. Das Fünffache dieses Betrages ergibt den vom AG festgesetzten Streitwert von 3.594,80 EUR.
Gegen diesen Streitwertbeschluss haben die Beklagten am 10.3.2011 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 167a der Akten). Sie haben geltend gemacht, der Streitwert sei unter Berücksichtigung von § 49a Abs. 1 GKG auf 23.026,50 EUR festzusetzen, nämlich 50 % des Verwalterhonorars für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages. Dieser Beschwerde hat die Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Itzehoe mit Beschluss vom 23.3.2011 stattgegeben und den Streitwert auf 23.026,50 EUR festgesetzt. Sie hat ausgeführt, Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung sei gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG das Interesse der Parteien und Beigeladenen, wobei der Streitwert auf 50 % dieses Interesses festzusetzen sei. Das Interesse der Parteien und Beigeladenen im Verfahren zur Verwalterabberufung bestimme sich nach dem Honorar des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags, hier 46.053 EUR. 50 % davon - gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG - würden 23.026,50 EUR ergeben. Allerdings sei dieser Wert wiederum begrenzt durch das Fünffache Einzelinteresse des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Bemessung des Einzelinteresses dürfe nicht allein anhand des Anteils der Klägerin am Verwalterhonorar vorgenommen werden, wie aber vom AG bei seiner Streitwertbestimmung zugrunde gelegt. Denn die Interessen des jeweiligen Klägers in derartigen Fällen - so auch hier - würden sich nicht nach seinem Anteil am Verwalterhonorar richten, weil es ihm bei einem Abberufungsverlangen regelmäßig nicht darum gehe, das Honorar anteilig nicht zu bezahlen, sondern vielmehr darum, einen bestimmten Verwalter loszuwerden. Das Einzelinteresse des Klägers an der Abberufung eines Verwalters sei umso höher, je länger der Verwaltervertrag und die Bestellung noch andauern würden und je höher die Kosten des Verwalters seien. Deshalb müsse für die Streitwertbestimmung ebenfalls die Höhe des Verwalterhonorars für die Restlaufzeit ausschlaggebend sein. Nach der Entscheidung des OLG Celle in NJW 2010, 1154 und des LG München I in NZM 2009, 625 f. könne das Einzelinteresse regelmäßig mit 10 % des Gesamtinteresses angesetzt werden. Damit verbleibe es dann wegen der Grenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG (5-faches Klägerinteresse) im Ergebnis bei der Regel des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, also 50 % des restlichen Verwalterhono...