Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Teilungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Trennung zwischen Vorschriften in einer Teilungserklärung über die Teilung einerseits und die Gemeinschaftsordnung andererseits spricht eine allgemeine Vermutung dafür, dass eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Gebrauchsregelung eher der Festlegung des Verwendungszwecks dient als eine Funktionsbezeichnung in den Vorschriften über die Teilung.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 290/06) |
AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 38/06) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerden tragen die Beteiligten zu 1. als Gesamtschuldner und die Beteiligte zu 3. je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3. ist Eigentümerin des im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Teileigentums, den Beteiligten zu 1. und 2. gehören die in mehreren Stockwerken darüber gelegenen Wohnungseigentumseinheiten. Die Beteiligte zu 3. hat ihr Teileigentum verpachtet. Ihr Pächter betreibt darin eine Diskogaststätte. Zwischen der Beteiligten zu 3. und den Wohnungseigentümern besteht seit spätestens 1981 Streit über die Unzulässigkeit des von der Diskogaststätte auf die Wohnungen ausgehenden Lärms. In der Teilungserklärung vom 30.3.1970 (TE) ist u.a. bestimmt:
"§ 1 Teilung
(1) Das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück wird hiermit gem. § 8 WEG in Miteigentumsanteile derart aufgeteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum nach Maßgabe des von der Baubehörde in Westerland genehmigten und beigefügten Aufteilungsplans verbunden ist, nämlich
1. Miteigentumsanteil von 3052/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an
a) der gesamten Parterre zur gewerblichen Nutzung als Restaurant, bestehend aus der gesamten nutzbaren Restaurantfläche nebst ..., im Aufteilungsplan mit E bezeichnet." ...
(Im Aufteilungsplan des Erdgeschosses - E, enthalten in den beigezogenen Grundakten zum Grundbuch von ... Blatt ..., sind die Räume mit "Gastraum 1" und "Gastraum 2" bezeichnet.)
"§ 3 Grundregelung des Gemeinschaftsverhältnisses
(1) Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und für die Verwaltung gelten, soweit diese Erklärung nichts Abweichendes bestimmt, die §§ 10 bis 29 WEG.
(2) Auf das Teileigentum finden die Vorschriften dieser Erklärung entsprechende Anwendung.
§ 4 Art und Umfang des Gebrauchs
(1) Dem Wohnungseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, eine berufliche Tätigkeit - gleich welcher Art - in der Wohnung nachhaltig auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen oder die Wohnung oder Teile davon Dritten zu diesem Zweck zu überlassen; das gilt auch für das Teileigentum.
(2) ...
Gemäß § 17 Abs. 1 TE bewilligt und beantragt der Eigentümer, die Teilung gem. § 1 sowie die Vorschriften der §§ 2 bis 16 dieser Erklärung als Gegen- stand und Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen. Ausweislich des eingereichten Grundbuchauszugs Bl. 98 ff. d.A. ist die Eintragung dementsprechend erfolgt. Insbesondere ist im Bestandsverzeichnis wegen des Gegenstandes und des Inhalt des Sondereigentums auf die vorerwähnte Eintragungsbewilligung Bezug genommen.
Zunächst hat die Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auf einen Hinweis durch das LG sodann in Vollmacht der Beteiligten zu 1. u.a. beantragt, die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, es zur unterlassen, ihr Teileigentum anders zu nutzen denn als Restaurant, insbesondere als Musik- und Tanz- sowie Diskogaststätte, und ihr in jedem Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Die Beteiligte zu 3. hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen und festzustellen, dass sie - die Beteiligte zu 3. - berechtigt ist, ihr Teileigentum als Diskogaststätte zu nutzen. Das AG hat u.a. den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag der Beteiligten zu 3. stattgegeben. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat in teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses den Feststellungsantrag als unzulässig und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 375 bis 386 d.A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten. Die Beteiligten zu 1. verfolgen weiter ihren Unterlassungsantrag, die Beteiligte zu 3. ihren Feststellungsantrag.
II. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des WEG und anderer Gesetze vom 26.3.2007 und § 62 Abs. 1 WEG n.F. sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die bis zum 1.7.2007 geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. BGH NJW 2007, 3492; Elzer WuM 2007, 295, 305). Die Paragraphenangaben beziehen sich auf das WEG a.F.
Die soforti...