Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 17.02.1999; Aktenzeichen 3 O 33/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Die Beklagte hat an die Kläger 6.858,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1998 zu erstatten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte nach einem Beschwerdewert von 6.858,50 DM.
Gründe
Die Parteien haben am 17.06.1998 einen Widerrufsvergleich geschlossen, wonach die beklagte Wohnungsbaugesellschaft an die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, auf deren Konto 1.100.000,– DM zahlen sollte. Die Widerrufsfrist ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31.08.1998. Mit Schriftsätzen der Beklagten vom 25.08.1998 und der Kläger vom 28.08.1998 wurde mitgeteilt, daß der Vergleich nicht widerrufen werden würde; die Kläger gaben in ihrem Schriftsatz zugleich das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt. Das Schreiben der Kläger vom 28.08.1998 ging bei den Korrespondenzanwälten der Beklagten am 02.09.1998 ein.
Mit Schreiben vom 10.09.1998 an die Korrespondenzanwälte der Beklagten forderten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Vergleichsbetrages binnen 7 Tagen auf und drohten nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Einleitung der Zwangsvollstreckung an. Zahlung erfolgte am 25.09.1998.
Die Kläger haben eine Vollstreckungsgebühr in Höhe von 6.858,50 DM geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt, weil die Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung verfrüht und somit nicht notwendig gewesen sei. Der Beklagten sei eine Frist von zwei Wochen zur Bewirkung der Leistung zuzubilligen.
Dagegen richtet sich die Erinnerung (sofortige Beschwerde) der Kläger.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar folgt der Senat der Auffassung der Rechtspflegerin, daß die Zahlungsaufforderung vom 10.09.1998 mit Androhung der Zwangsvollstreckung verfrüht war. Damit läßt sich die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr im vorliegenden Fall aber nicht verneinen; denn die nachfolgende Entwicklung zeigt, daß die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig anzuerkennen gewesen wäre (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 57 A 31; KG JurBüro 1987, 715 = MDR 1987, 595 = AnwBl 1987, 335). Die Beklagte hat Zahlung nicht innerhalb der mit Schreiben vom 10.09.1998 gesetzten Frist von 7 Tagen geleistet, sondern erst am 25.09.1998. Demgemäß hat die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger für den Zeitraum vom 18. bis 25.09.1998 Zinsen gezahlt, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Folge der voreiligen Zahlungsaufforderung kann nur sein, daß die Kläger erstattungsrechtlich das Kostenrisiko hätten tragen müssen, wenn die Beklagte rechtzeitig erfüllt hätte (im allgemeinen 2 Wochen nach Wirksamkeit des Vergleichs – hier spätestens 01.09.1998 – und Bekanntgabe des Kontos – hier 02.09.1998). Erweist sich die voreilige Einschaltung eines Anwalts aber aufgrund der weiteren Entwicklung als gerechtfertigt – wie hier –, so kann dies nicht zur Versagung der Kostenerstattung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1759038 |
NJW-RR 2001, 497 |
JurBüro 1999, 609 |
NZM 1999, 1011 |
OLGR-BHS 1999, 287 |