Leitsatz (amtlich)
Im Feststellungsverfahren nach einer beendeten Unterbringung müssen sich die Unterbrinungsvoraussetzungen tatsächlich nachvollziehbar aus der Akte ergeben. Unklarheiten sind durch weitere Ermittlungen möglichst auszuräumen.
Soweit es sich um den Ablauf des Geschehens handelt (also nicht um den unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen vor der Unterbringungsmaßnahme), kommt dafür in der Regel auch die persönliche Anhörung des Betroffenen in Betracht (Abgrenzung zur Entscheidung des Senats vom 17.06.1999 – 2 W 58/99, OLG R Schleswig 1999, 387 = FamRZ 2000, 247).
Orientierungssatz
Persönliche Anhörung des Betroffenen im Feststellungsverfahren nach beendeter Unterbringung.
Normenkette
PsychKG S.-H. § 7; FGG §§ 12, 15, 70h, 69f
Beteiligte
Der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als Kreisgesundheitsbehörde |
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 542/00) |
AG Rendsburg (Aktenzeichen 2 XIV 3225 L) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Unter dem 23.5.2000 stellte das Kreisgesundheitsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde beim Amtsgericht Rendsburg den Antrag auf Anordnung „der einstweiligen Unterbringung” des Betroffenen gemäß § 8 PsychKG. Der in diesem Punkt (wohl versehentlich) nicht angekreuzte Vordruck enthält außerdem die (angekreuzte) Mitteilung, daß das Kreisgesundheitsamt (der Landrat) gemäß § 11 PsychKG die vorläufige Unterbringung angeordnet habe, da eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig habe herbeigeführt werden können. Beigefügt war dem Antrag die vorgedruckte Mitteilung des Arztes im Gesundheitsamt Dr. K daß er den Betroffenen am 23.5.2000 untersucht habe, die handschriftliche „Vorläufige Diagnose: manische Psychose” und als „Art der Gefährdung” folgender handschriftlicher Text:
O. a. Patient wurde bereits mehrfach in der Fachklinik Schleswig behandelt.
Momentan besteht ein erneuter manischer Schub, möglicherweise aufgrund unregelmäßiger Medikamenteneinnahme. Er zeigt ein äußerst aggressives Verhalten, schreibt ständig Drohbriefe an Behörden wie Polizei oder an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, außerdem betreibt er Telefonterror bei Rechtsanwälten, Ärzten, Nachbarn oder der Polizei.
Am Vortag hat er eine Angestellte einer Rechtsanwaltskanzlei in Kiel tätlich angegriffen und verletzt.
Hinterher hat er mehrere Male in der Kanzlei angerufen und weitere Drohungen ausgesprochen. Bei meiner Exploration verhält er sich sehr aggressiv, ein tätlicher Übergriff ist jederzeit möglich. Eine Einweisung gemäß PsychKG in die Psychiatrische Abteilung in Rendsburg ist wegen Fremdgefährdung erforderlich.”
Als nächstes findet sich in der Akte die maschinenschriftliche Fassung eines amtsrichterlichen Protokolls über die Anhörung des Betroffenen am 24.5.2000, dem ein Vermerk darüber folgt, daß die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 1.6.2000 beschlossen und verkündet („b. u. v.”) worden sei, ferner Gründe dieses Beschlusses und eine Rechtsmittelbelehrung. Danach folgen noch 3 Vermerke:
„Der Richter ist heute morgen um 9.03 Uhr von Dr. K angerufen worden. In dem Gespräch berichtete Dr. K, daß die Ehefrau des Betroffenen ein Teil der Krankheit sei, ohne seine Ehefrau sei der Betroffene „lammfromm”. Der Betroffene habe noch Realitätsbezug, wolle, daß ihm jemand zuhöre. Er sei nicht zugänglich, nicht therapiefähig. Eine Behandlung von 6 – 8 Wochen sei notwendig, um ihn aus seiner akuten Phase herauszubekommen.
Der Betroffene gehört zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas.
Telefonat mit Dr. P. In dem Telefonat berichtet Dr. P, daß der Betroffene ihm seit 15/18 Jahren bekannt sei. Diagnostisch handele es sich bei ihm um eine schizoaffektive Psychose. Auch wegen Konflikt mit den Zeugen Jehovas sei sein Verhalten als „langsam aufdrehend” zu bezeichnen. So habe er gestern einen schweren Locher in einer Rechtsanwaltskanzlei in Kiel auf eine Mitarbeiterin geworfen. Eine stationäre medikamentöse Behandlung sei erforderlich.”
Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist am 26.5.2000 gemäß Verfügung des Richters ohne besondere Form dem Betroffenen, seiner Ehefrau, der unterbringenden Krankenhausstation und dem Kreisgesundheitsamt übersandt worden. Am 31.5.2000 ist die Anzeige eines Rechtsanwalts nebst Vollmacht des Betroffenen eingegangen, daß er den Betroffenen vertrete, zunächst allerdings noch kein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Am selben Tag ist der Betroffene nach eigenen Angaben aus der Unterbringung entlassen worden.
In der Folgezeit hat der Betroffene zunächst etwas unzusammenhängende Texte an das Amtsgericht „zur Information” geschickt, ist dann allerdings am 6.9.2000 zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Eckernförde gegangen und hat dort eine sofortige Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluß vom 24.5.2000 zu Protokoll erklärt, die das Amtsgericht Rendsburg am 14.9.2000 erreicht hat. Ihr sind der nicht unters...