Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde kann wirksam durch Telefax eingelegt werden.
2. Für die Ernennung von Nachtragsliquidatoren war und ist funktionell der Richter zuständig. Ein entsprechender Beschluß des Rechtspflegers hat nicht die Wirkung nach § 32 FGG.
3. Eine Gesellschaft ist durch die Ernennung eines bestimmten Nachtragsliquidators für eine ihrer Gesellschafterinnen (eine GmbH) nicht beschwert.
Orientierungssatz
Beschwerde durch Telefax; Ernennung von Nachtragsliquidatoren durch Rechtspfleger.
Normenkette
FGG §§ 11, 20-21, 32; RpflG § 17
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 15 T 4/99) |
AG Bad Bramstedt (Aktenzeichen 7 HRB 2404) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 wird aufgehoben.
Gründe
Die betroffene Gesellschaft wurde am 10.10.1995 aufgrund von § 2 des Löschungsgesetzes von Amts wegen gelöscht. Gesellschafter waren die Liquidatorin und der Beteiligte zu 1., letzter alleiniger Geschäftsführer nur der Beteiligte zu 1. Danach stellte sich heraus, daß die Betroffene einen Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 2. hielt, deren anderer Gesellschafter der Geschäftsführer C. war. Durch Beschluß vom 20.10.1998 hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) den Beteiligten zu 1. zum Nachtragsliquidator mit dem Wirkungskreis: Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der Beteiligten zu 2. bestellt. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2. „Rechtsmittel” eingelegt mit dem Ziel, den Beschluß vom 20.10.1998 aufzuheben und Frau Renate A. zur Nachtragsliquidatorin zu bestellen. Sie hat geltend gemacht, daß der Beteiligte zu 1. als ihr – der Beteiligten zu 2. – Bevollmächtigter Befugnisse überschritten, die Buchhaltung seit 1995 vernachlässigt und unberechtigt Gelder für sich entnommen habe. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1.03.1999 (Rechtspflegerin) antragsgemäß den Beschluß vom 20.10.1998 aufgehoben und zum selben Zweck Frau A. zu Nachtragsliquidatorin bestellt, weil der Beteiligte zu 1. keine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben habe. Gegen diesen dem Beteiligten zu 1. am 3.03.1999 zugestellten Beschluß hat sein Verfahrensbevollmächtigter am 17.03.1999 per Telefax und am 19.03.1999 per Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.04.1999 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, wobei es sich nur auf den verspätet eingegangenen Schriftsatz gestützt hat. Gegen diesen ihm am 30.07.1999 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1. am 11.08.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Dem Rechtsmittel ist die Beteiligte zu 2. entgegentreten. Unter anderem macht sie geltend, daß die betroffene Firma, vertreten durch die Liquidatorin A., den Gesellschaftsanteil an der Beteiligten zu 2. inzwischen durch Vertrag vom 16.07.1999 an Herrn C. veräußert habe.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Statthaft ist hier die (fristgebundene)sofortige weitere Beschwerde, da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegeben ist (§ 29 Abs. 2 FGG; §§ 148, 145, 146 FGG bzw. § 273 Abs. 5 AktG entspr.; KG NJW 1957, 1722, 1723; Keidel/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 141 a Rn. 16; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rn. 12; Rowedder/Fuhrmann/Koppensteiner/Rasner, GmbHG, 2. Aufl., Anhang § 60 Rn. 21). Der Beteiligte zu 1. ist auch beschwerdebefugt, da er als vorbestellter Liquidator unmittelbar betroffen und seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (§ 20 Abs. 1 FGG).
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Erstbeschwerde rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab Bekanntmachung eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 2 FGG). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 ist dem Beteiligten zu 1. am 3.03.1999 zugestellt worden. Hiergegen hat – was das Landgericht möglicherweise übersehen hat – sein Verfahrensbevollmächtigter wirksam am 17.03.1999 durch Telefax sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 106/111 d.A.). Die wirksame Einlegung des Rechtsmittels per Telefax ist allgemein anerkannt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (Keidel/Kahl, a.a.O., § 11 Rn. 29, 30). Danach hätte das Landgericht die Erstbeschwerde nicht verwerfen dürfen und kann seine Entscheidung – da auch sonst alle Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben waren – keinen Bestand haben.
Da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 1.03.1999 ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zunächst hat die Rechtspflegerin damit ein Geschäft vorgenommen, das dem Richter vorbehalten war (§§ 17 Nr. 2 b RPflG, 2 Abs. 3 LöschG bzw. 66 Abs. 5 GmbHG n. F.; 141 a FGG n. F.). Schon dies hat die (unheilbare) Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (§ 8 Abs. 4 RPflG; OLG Frankfurt GmbHR 19...