Entscheidungsstichwort (Thema)
Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei leistungsfähigem Verwandten
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603, 1612a, 1629
Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Beschluss vom 31.05.2013) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Segeberg vom 31.5.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wird auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
Der am 29.12.1964 geborene Antragsteller und die am 15.7.1969 geborene Antragsgegnerin sind seit dem 24.5.2013 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Sie heirateten 1997 und trennten sich im Oktober 2011. Aus der Ehe ist der am 15.10.1999 geborene Sohn M. hervorgegangen. Dieser lebt im Haushalt des Antragstellers. Er hat keine eigenen Einkünfte.
Die Antragsgegnerin erlernte nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses keinen Beruf. Eine begonnene Konditorlehre endete nach 18 Monaten ohne Abschluss. Bis zur Geburt ihrer Tochter aus einer früheren Beziehung im Jahr 1992 war sie zwei Jahre als ungelernte Verkäuferin im Einzelhandel tätig. Sie verfügt weder über Fremdsprachenkenntnisse noch über Computerkenntnisse. Im Zeitpunkt der Eheschließung war sie Hausfrau und Mutter. Während der Ehe betrieb sie zeitweise ein Nagelstudio, gab dies aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder auf. Nach der Trennung der Beteiligten war die Antragsgegnerin im Zeitraum Februar bis April 2012 aushilfsweise im Goldhandel tätig. Aktuell arbeitet sie geringfügig. Zum einen arbeitet sie 12 Stunden pro Woche und erzielt ein Nettoeinkommen von 140,84 EUR und zum anderen 8 Stunden pro Woche und erzielt ein Nettoeinkommen von 305,45 EUR pro Monat. Bis einschließlich Mai 2013 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 159 EUR. Am 31.8.2013 heiratete sie ihren Lebensgefährten und führt fortan den Familiennamen K.
Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Immobilie in W. Diese wird von der Antragsgegnerin bewohnt, welche auch die Kosten hierfür trägt. Für die Finanzierung der Immobilie wendet die Antragsgegnerin monatlich 475 EUR für Zinsen und 200 EUR für einen Bausparvertrag auf. Gegenüber den Gläubigern sind beide Beteiligte verpflichtet. Die Antragsgegnerin wird von ihren Eltern finanziell unterstützt und kann daher den monatlichen Abtrag leisten.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.12.2012 aufgefordert, zum Zwecke der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche Auskunft über ihr Einkommen und ihre Erwerbsbemühungen zu erteilen.
Er hat behauptet, für die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie, die eine Wohnfläche von 137 m2 aufweise, sei ein Wohnvorteil i.H.v. 959 EUR anzusetzen. Der Antragsgegnerin sei zuzumuten, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Zudem wohne sie mit ihrem Partner zusammen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts i.H.v. 334 EUR ab Dezember 2012 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, der Wohnvorteil sei aufgrund eines fiktiven Mietzinses i.H.v. 5 EUR pro qm allenfalls mit 650 EUR anzusetzen. Ihr neuer Partner habe eine eigene Wohnung.
Das AG - Familiengericht - B. hat die Antragsgegnerin unter Abweisung des Antrages im Übrigen mit Beschluss vom 31.5.2013 verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 334 EUR und ab Juni 2013 einen solchen i.H.v. 308 EUR pro Monat zu zahlen.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Antragsgegnerin wäre es bei hinreichenden Bemühungen möglich gewesen, eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer ungelernten Tätigkeit zu finden. Ihre Bewerbungsbemühungen seien unzureichend gewesen, insbesondere habe eine Verpflichtung bestanden, sich überregional zu bewerben. Sie sei in der Lage gewesen, auf Basis eines Bruttostundenlohns i.H.v. 8 EUR bei monatlich 173,9 Stunden einen Nettolohn i.H.v. 1.034,52 EUR zu erwirtschaften, von denen lediglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Ihr sei ferner ein Wohnvorteil i.H.v. 900 EUR zuzurechnen, der um monatliche Aufwendungen i.H.v. 575 EUR für die Zinsbelastungen und anteilige Tilgung zu reduzieren sei.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe zwar keine hinreichenden Erwerbsbemühungen unternommen, und ihr sei daher auch ein fiktives Nettoeinkommen von 1.035 EUR anzurechnen, jedoch seien Fahrtkosten i.H.v. 15 % fiktiv in Abzug zu bringen, da sie in dem direkten Umfeld zu ihrer bisherigen Wohnung keine Arbeitsstelle gefunden habe.
Weiterhin sei ihr kein Wohnvorteil anzurechnen. Die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus betrügen 775 EUR, die von ihren Eltern bezahlt würden. Diese Zahlungen seien freiwillige Leistungen der Eltern, um ihr einen Verbleib in dem Haus zu ermöglichen und se...