Leitsatz (amtlich)

Aktionäre einer Gesellschaft, die ihrerseits als Anteilseignerin nach einer Verschmelzung „ihrer” Gesellschaft nach §§ 2, 4 UmwG den Ausgleichsanspruch gemäß § 15 UmwG im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff UmwG gegen die übernehmende Gesellschaft geltend macht, können sich an diesem Verfahren nicht als Streithelfer beteiligen.

 

Orientierungssatz

Streithilfe im Spruchverfahren nach §§ 305 ff UmwG

 

Normenkette

UmwG §§ 305 ff.; ZPO § 66

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 8 O 153/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 3. a) – c) auf Zulassung der Nebenintervention zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. (zu 75 %) und die A. – AG, Frankfurt/Main (zu 25 %) waren Anteilsinhaber der B-AG (im folgenden: B). Die Beteiligte zu 2. als übernehmender Rechtsträger und die B als übertragender Rechtsträger vereinbarten am 24.3.1998 durch ihre Vertretungsorgane ihre Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der B als Ganzes auf die Beteiligte zu 2. (§§ 2, 4 UmwG). Die Anteilsinhaber der Beteiligten zu 2. haben der Verschmelzung am 25.5.1998, die der B am 5.6.1998 zugestimmt.

Auf Hauptversammlungen der Beteiligten zu 1. am 5.6./31.8.1998 sind u. a. Beschlüsse gefaßt worden, die eine Ermächtigung für den Vorstand der Beteiligten zu 1. regeln sollten, auf einer Hauptversammlung der B deren Verschmelzung mit der Beteiligten zu 2. zuzustimmen. Dagegen haben die Beteiligten zu 3 a) – c) vor dem Landgericht Lübeck zu den Az: 8 O 109/98 u. 8 O 147/98 Anfechtungsklagen erhoben, die derzeit im Hinblick auf das vorliegende Spruchverfahren nach §§ 15, 305 ff UmwG, in dem die Beteiligte zu 1. mit der Behauptung, daß Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, von der Beteiligten zu 2. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangt, nicht weiter betrieben werden. Die Beteiligten zu 3. a) – c) verfolgen mit Schriftsatz vom 23.2.1999 ihren Beitritt zum Spruchverfahren als Streithelfer der Beteiligten zu 1. Diese hält die Nebenintervention für unzulässig; die Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 146 – 151 d. A.), hat das Landgericht die Nebenintervention zugelassen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer sofortigen Beschwerde, der die Beteiligten zu 3 a) – c) entgegentreten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers, die nach § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden muß, kann nach § 14 Abs. 2 UmwG nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Ist das der Fall, so kann nach § 15 UmwG jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dieser Vorschrift kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Umwandlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als bekannt gemacht gilt, § 305 UmwG. Auf dieses Spruchstellenverfahren ist nach § 307 Abs. 1 UmwG das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften des UmwG nichts anderes bestimmt ist – was nicht der Fall ist. Streithilfe und Streitverkündung sind allerdings auch im FGG nicht geregelt. In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251 f).

Das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren ist ein echtes Streitverfahren des FGG (BayObLG, AG 1996, 127 ff – in DB 1995, 2590 ff insoweit nicht abgedruckt). Der Umstand, daß nach § 308 Abs. 1 S. 1 UmwG das Landgericht den außenstehenden Anteilsinhabern, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen hat, dürfte der Zulässigkeit einer Nebenintervention zwar nicht entgegenstehen, weil die Beteiligten zu 3. a) – c) nicht zu den außenstehenden Anteilsinhabern, deren Rechte der gemeinsame Vertreter wahrzunehmen hat, gehören. Ob darüber hinaus die Vorschriften über den gemeinsamen Vertreter bezwecken, sonstige Dritte – wie etwa die Beteiligten zu 3. a) – c) – vom Spruchstellenverfahren fern zu halten und damit eine Nebenintervention solcher Personen ausgeschlossen sein soll, kann zweifelhaft sein. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil die Streithilfe nur entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung zugelassen ist (BGHZ 38,110,111). Nach § 66 Abs. 1 ZPO kommt eine Streithilfe nur für denjenige...

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